Hallo Dirk,
vor dem Hintergrund des gesetzlichen Reha-Auftrages der Deutschen Rentenversicherung und eines effizienten Einsatzes der Mittel hat die umsichtige Bestimmung einer zweckmäßigen Leistung zur beruflichen Eingliederung besondere Bedeutung.
Bei unklaren Fallgestaltungen - wie offensichtlich bei Ihnen - können Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung angezeigt sein, um eine solche Leistungsbestimmung überhaupt treffen zu können.
Soweit zwar erkennbar ist, dass die Umstände des Einzelfalles eine berufliche Umorientierung oder Neuausrichtung erforderlich machen - daher auch die Bewilligung dem Grunde nach - , aber die Konkretisierung einer zweckmäßigen Leistungsform/Qualifizierung nach Sachlage weder durch die Sachbearbeitung noch den Rehabilitationsberatungsdienst möglich ist, können entsprechende fachkundige Anbieter zur Unterstützung unserer Leistungsbestimmung in Anspruch genommen werden.
Die Berufsfindung dient der Beurteilung und Klärung des Leistungsvermögens des Versicherten, seiner Eignung und Neigung sowie behinderungsbedingter Auswirkungen im Hinblick auf die spätere berufliche Tätigkeit. Ziel der Berufsfindung ist es, in einem umfassenden Programm zu einem Berufsvorschlag zu gelangen, den der behinderte Mensch annimmt und dem er genügt.
Die Arbeitserprobung hat zum Ziel, bei weitgehend abgeklärter Eignung für einen anderen Beruf Zweifelsfragen bestimmter Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzanforderungen zu klären.
Konkrete Auskünfte zum weiteren Verfahren erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.