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Berufsfortbildung, Beitragsfreie Zeit

von Ulrich27.09.2007 | 13:13
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe vom Oktober 1973- Ende März 1975 an einer vom Arbeitsamt geförderten Fortbildungsmaßnahme (Technikerschule 18 Monate) teilgenommen und diese abgeschlossen. Unterhaltsgeld und Sozialabgaben hatte damals das Arbeitsamt bezahlt. Anschließend von April 1975- Juli 1975 (4 Monate) war ich arbeitslos. In den Entgeldpunkten für Beitragszeiten ist für diese Zeit (22 Monate) kein Eintrag vorhanden. Sie sind als beitragsfreie Zeiten aufgeführt. Leider sind mir aus dieser Zeit alle Unterlagen verloren gegangen. In den alten Unterlagen der Krankenkasse steht unter Beschäftigungsart "§ 155 AFG" auf meiner Karteikarte. Die Agentur für Arbeit hat heute keinerlei Unterlagen mehr über diesen Zeitraum. Welche Möglichkeiten gibt es noch den Nachweis über damalige Regelung, Praxis und Gesetzgebung der vom Arbeitsamt abgeführten Sozialbeträge zu ermitteln um der Deutschen Rentenversicherung diese nachzuweisen.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Nach § 1227 Abs.1 Nr. 8a Buchst. c RVO unterlagen vom 01.10.1974 bis 31.12.1982 Personen, denen die Bundesagentur für Arbeit während einer berufsfördernden Maßnahme mindestens einen vollen Kalendermonat Übergangsgeld zahlte, für die Zeit des Bezugs dieser Leistungen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Versicherungspflicht kann daher für Sie nur für den Zeitraum vom 01.10.1974-31.03.1975 in Betracht kommen.

Da Unterlagen über den besagen Zeitraum nicht mehr vorliegen, kann diese Zeit sowie auch die Zeiträume davor und danach, nur als beitragsfreie Zeit in die Rentenberechnung einfließen. Diese Zeiten der Arbeitslosigkeit sind jedoch mit 80 % des Gesamtleistungswertes in der Rentenberechnung zu berücksichtigen.

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