Nach § 1227 Abs.1 Nr. 8a Buchst. c RVO unterlagen vom 01.10.1974 bis 31.12.1982 Personen, denen die Bundesagentur für Arbeit während einer berufsfördernden Maßnahme mindestens einen vollen Kalendermonat Übergangsgeld zahlte, für die Zeit des Bezugs dieser Leistungen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Versicherungspflicht kann daher für Sie nur für den Zeitraum vom 01.10.1974-31.03.1975 in Betracht kommen.
Da Unterlagen über den besagen Zeitraum nicht mehr vorliegen, kann diese Zeit sowie auch die Zeiträume davor und danach, nur als beitragsfreie Zeit in die Rentenberechnung einfließen. Diese Zeiten der Arbeitslosigkeit sind jedoch mit 80 % des Gesamtleistungswertes in der Rentenberechnung zu berücksichtigen.