Hallo sepaintner,
die Geringfügigkeitsrichtlinien differenzieren grundsätzlich nicht, ob es sich bei Hauptbeschäftigung und zusätzlich ausgeübter kurzfristiger Beschäftigung um artgleiche Beschäftigungen handelt oder nicht. Insoweit bin ich der Auffassung, dass in dem von Ihnen geschilderten Fall zunächst keine Berufsmäßigkeit zu unterstellen ist.
Eine verbindliche Entscheidung hierzu kann aber nur die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) treffen. Sie sollten sich daher direkt mit dieser in Verbindung setzen.