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Experten-Antwort

Berufsmäßigkeit kurzfristiger Beschäftigung

von winfried sepaintner06.08.2010 | 10:33
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in den Geringfügigkeitsrichtlinien wird bei der Beurteilung, ob eine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird stets als Beispiel gebracht, es wird neben einer Hauptbeschäftigung eine "artfremde" kurzfristige Beschäftigung ausgeübt. Also z.B. eine Verkäuferin in Vollzeit übt nebenher eine kurzfristige Beschäftigung als Kellnerin aus. Dies stellt kein Problem dar. Wie wäre es aber, wenn eine in einem Restaurant hauptberuflich angestellte Kellnerin "nebenher" eine kurzfristige Beschäftigung, wiederum als Kellnerin bei einem anderen Arbeitgeber ausübt. Wird diese Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt, weil sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, da das "Kellnern" den Erwerbsmittelpunkt darstellt, oder ist es egal, welche kurzfristigen Beschäftigungen neben der Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, solange die sonstigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung vorliegen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo sepaintner,

die Geringfügigkeitsrichtlinien differenzieren grundsätzlich nicht, ob es sich bei Hauptbeschäftigung und zusätzlich ausgeübter kurzfristiger Beschäftigung um artgleiche Beschäftigungen handelt oder nicht. Insoweit bin ich der Auffassung, dass in dem von Ihnen geschilderten Fall zunächst keine Berufsmäßigkeit zu unterstellen ist.

Eine verbindliche Entscheidung hierzu kann aber nur die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) treffen. Sie sollten sich daher direkt mit dieser in Verbindung setzen.

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