Sehr geehrte Frau Erika W.,
Ihre Schwägerin hat immer noch die Möglichkeit, gegen den Widerspruchsbescheid und damit gegen die Entscheidung der Rentenversicherung zu klagen. Die Anschrift des Sozialgerichts, bei dem die Klage einzureichen ist, entnehmen Sie bitte dem Bescheid.
Wenn Sie sich zu der Thematik der Entscheidungsfindung und den Konsequenzen, also zu dem festgestellten Restleistungsvermögen und der daraus resultierenden Rentenart, beraten lassen wollen, empfiehlt es sich, ein Beratungsgespräch bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wahrzunehmen.