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Experten-Antwort

berufsschutz

von peter müller17.05.2016 | 20:31
1617 Ansichten
4 Antworten

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habe in kürze klage vor dem sozialgericht u habe diesbezüglich einige fragen an euch u wäre dankbar für eure mithilfe.bin tarifrechtlich facharbeiter im öffentlichen dienst .tvöd lohngruppe 6 .muß ich selbst meinen berufsschutz beantragen ,oder ist das sache der D R V bin 1958 geboren.rentenwiederspruch abgelehnt .da ich laut D R V auf den allgemeinen arbeitsmarkt über 6 std arbeitsfäig bin.muß auch ein verweisungsberuf genannt werden ?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.05.2016 | 11:26

Guten Tag Peter Müller,

aus Ihren Angaben ist zu entnehmen, dass in dem Verfahren vor dem Sozialgericht ein Anspruch auf

Rente wegen Erwerbsminderung geklärt werden soll.

Laut gesetzlicher Definition ist nicht erwerbsgemindert,

wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.

Allerdings wird bei Personen, für die obiges Leistungsvermögen festgestellt wurde und die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, in einem weiteren Schritt seitens des Rentenversicherungsträgers automatisch der Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit geprüft.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Die Beurteilung dieses Leistungsvermögens erfolgt in der sogenannten Haupt- und Verweisungstätigkeit. Beim Hauptberuf handelt es sich in der Regel um den bisherigen Beruf. Die Verweisungstätigkeit muss objektiv und subjektiv zumutbar sein.

Wesentlich ist dabei die soziale Bewertung des bisherigen Berufs, denn die Verweisung auf

andere Tätigkeiten darf für den Versicherten keinen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten.

Die soziale Bewertung eines Berufs ergibt sich in der Hauptsache aus den Tätigkeitsmerkmalen, der Höhe des Gehalts und der für diesen Beruf benötigten Ausbildung.

3 Antworten

peter mülleram 18.05.2016 | 09:47
kann meinen tarifrechlichen beruf (schulhausmeister )(lohngruppe 06 tvöd (facharbeiter )nur noch unter 3 stunden arbeiten. habe eine juristin vom v d k dabei , hoffe doch daß sie ihr "handwerk versteht " gruß peter
Schwarzer Peteram 17.05.2016 | 20:55
Hallo, 1. Ja 2. Ja 3. Ja Tschau Pitter
W*lfgangam 17.05.2016 | 21:50
Hallo peter müller, natürlich nicht, das wird im Rahmen Ihres Jahrgangs automatisch geprüft. Wenn ... Der Berufsschutz kann allerdings nur dann vorliegen, wenn Sie Ihren ausgeübten/qualifizierten Beruf nur noch weniger als 6 Std. tgl. ausüben können - UND auch nicht in zumutbaren Verweisungsberufen. Das wird wohl die Streitfrage sein, weswegen das nun beim Sozialgericht anhängig ist. Abwarten ...und hoffentlich einen qualifizierten Anwalt dabei. Gruß w.
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