Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGuten Tag Peter Müller,
aus Ihren Angaben ist zu entnehmen, dass in dem Verfahren vor dem Sozialgericht ein Anspruch auf
Rente wegen Erwerbsminderung geklärt werden soll.
Laut gesetzlicher Definition ist nicht erwerbsgemindert,
wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Allerdings wird bei Personen, für die obiges Leistungsvermögen festgestellt wurde und die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, in einem weiteren Schritt seitens des Rentenversicherungsträgers automatisch der Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit geprüft.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Die Beurteilung dieses Leistungsvermögens erfolgt in der sogenannten Haupt- und Verweisungstätigkeit. Beim Hauptberuf handelt es sich in der Regel um den bisherigen Beruf. Die Verweisungstätigkeit muss objektiv und subjektiv zumutbar sein.
Wesentlich ist dabei die soziale Bewertung des bisherigen Berufs, denn die Verweisung auf
andere Tätigkeiten darf für den Versicherten keinen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten.
Die soziale Bewertung eines Berufs ergibt sich in der Hauptsache aus den Tätigkeitsmerkmalen, der Höhe des Gehalts und der für diesen Beruf benötigten Ausbildung.
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