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Experten-Antwort

berufsschutz

von peter müller28.07.2015 | 11:15
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6 Antworten

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bin schulhausmeister im öffentlichen dienst tarif tvöd entgelttarifvertrag gruppe 06 .bin 1959 geboren,habe ich facharbeiterstatus u berufsschutz ?

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren wurden gehören zu dem Personen-kreis, für den Vertrauensschutzregelungen gelten. Diese Versicherte können bei ge-sundheitlichen Einschränkungen allein in Ihrem bisherigen Beruf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bekommen. Die Dauer und der Umfang der für einen Beruf erforderlichen Ausbildung sind Merkmale für dessen Qualität. Nach der Rechtsprechung des BSG sind Facharbeiterberufe nur solche, die eine mehr als zweijährige Ausbildung voraussetzen. Der Facharbeiterstatus kann auch zugrunde gelegt werden, wenn eine tarifliche Einstufung als Facharbeiter erfolgt. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung die Einstufung einer Tätigkeit durch die Tarifvertragsparteien als wichtiges „Indiz“ für die Wertigkeit einer Tätigkeit angesehen. Die Prüfung des Tatbestandsmerkmals „besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit“ ist in zahlreichen Rechtsprechungen konkretisiert worden. Bei dieser Betrachtung ist grundsätzlich auf die Einstiegslohngruppe abzustellen, weil ein sogenannter „Bewährungsaufstieg“ unberücksichtigt bleiben muss. Wie Sie an diesen Ausführungen feststellen, ist eine Beurteilung im Forum schwierig. Sie sollten die Anfrage in schriftlicher Form an den zuständigen Rentenversicherungsträger stellen.

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5 Antworten

zoranam 28.07.2015 | 12:04
Ich denke ja
rosebudam 28.07.2015 | 12:55
Wohl eher nicht! Welchen Beruf haben Sie erlernt?
Schorscham 28.07.2015 | 20:14
Aber nur dann, wenn keine sozial zumutbare Verweisungstätigkeit gefunden wird. Wenn man bedenkt, dass nach regelmäßiger Rechtsprechung einiger Sozialgerichte und Landessozialgerichte, Facharbeiter sozial zumutbar auf Telefonisten-Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, obwohl es sich dabei nicht um qualifizierte Ausbildungsberufe handelt, die eine echte Ausbildung von mindestens drei Monaten erfordern, nur weil die dortigen Verdienstmöglichkeiten (angeblich) mit den Verdienstmöglichkeiten von qualifizierten Ausbildungsberufen vergleichbar sind, dann sollte man sich als "Schulhausmeister" keine all zu großen Hoffnungen machen. (Siehe LSG Hessen und LSG Bayern. die glücklicherweise nicht für mich zuständig waren, als sich meine zuständige RV "zumutbare Verweisungstätigkeiten" für mich ausdachte und damit, dem SG sei Dank, brisant gescheitert ist.)
ottonormalVerbraucheram 29.07.2015 | 14:50
Hallo Bleibt zusätzlich zu Schorschs Ausführungen die Frage: IST DER BERUF DES TELEFONISTEN NOCH ARBEITSMAKT GÄNGIEG! Ab hier Empfehle ich dann die Seite Berufe.net da können sie die von der DRV Empfohlenen Berufe darauf Abklopfen ob die für sie Passen.
Schorscham 29.07.2015 | 15:39
Hallo @ottonormalVerbraucher, der Beruf des klassischen Telefonisten ist in der Tat ein Auslaufmodell. Aber nicht erst neuerdings, sondern schon seit über 10 Jahren. Liest man jedoch die Urteilsbegründungen der (überwiegend) hessischen und bayerischen Richter, dann stehen auch heute noch freie Arbeitsplätze in ausreichender Zahl zur Verfügung. (Mindestens 100 im gesamten Bundesgebiet.;-)) Und nur das ist ausschlaggebend. Egal, ob man dann auch tatsächlich so einen Job bekommt oder nicht. MfG
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