Solange Ihre Tätigkeit noch als "Liebhaberei" also nicht gewerbsmäßig ausgeübt wird, tritt Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht ein. Wird die Tätigkeit gewerbsmäßig und mehr als geringfügig ausgeübt, dürfte Versicherungspflicht nach den Regelungen über die Künstlersozialversicherung (KSVG) bestehen. Diese Versicherungspflicht endet, wenn Sie einen eigenen Arbeitnehmer beschäftigen.
Nähere Einzleheiten gibt es hier:
http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/