Hallo Silvia,
nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind bei Erfüllen der in § 3 Satz 1 Nummer 1a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) genannten Voraussetzungen versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Sofern aber neben der Pflegetätigkeit eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, deren wöchentlicher Umfang regelmäßig mehr als 30 Stunden beträgt, tritt die Versicherungspflicht nicht ein.
Bei einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30,5 Stunden ist daher die Versicherungspflicht ausgeschlossen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung