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Experten-Antwort

Berufsunfähig

von Erich27.09.2010 | 19:10
2842 Ansichten
4 Antworten
Eine Frage betr. Berufsunfähigkeit. Wir haben uns heute bei der Arbeit unterhalten. Mein Kollege 53 J. alt, hat von der Berufsgenossenschaft seinen Gehörschaden als Berufskrankheit anerkannt bekommen. Er sagt, die Berufsunfähigkeitsrente würde so hoch berechnet wie die Erwerbsminderungsrente? Stimmt das so? Er hat eine private Berufsunf.-Vers. die bezahlt bis zum Tod? Ist es nicht so das diese Vers. nur bezahlt bis zum Rentenalter? Danke für Antwort.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 28.09.2010 | 08:32

Die Rentenleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, Unfallkasten) und der gesetzlichen Rentenversicherung werden auf unterschiedliche Weise berechnet (nach dem SGB VII für die Unfallversicherung, nach dem SGB VI für die Rentenversicherung).

Bezüglich der Höhe der Leistungen der Unfallversicherung müssten Sie oder besser Ihr Arbeitskollege sich mit dem jeweiligen Unfallversicherungsträger in Verbindung setzen.

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es zwei Arten der Erwerbsminderung (dieser von Ihnen verwandte Begriff ist lediglich der Sammelbegriff für beide Arten):

- Rente wegen voller Erwerbsminderung

- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Die Rentenformel ist so geregelt, dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung doppelt so hoch ist, wie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Welche Regelungen Ihr Kollege mit dem privaten Versicherungsunternehmen bzgl. seiner Berufsunfähigkeit geschlossen hat, d.h. ob die Versicherungsleistungen bis zum Eintritt des Rentenalters oder bis zum Tod erbracht werden, kann ich an dieser Stelle nicht beantworten, da dies eben ggf. im Einzelfall festgelegte Vertragsinhalte sind und ich dazu leider keine allgemeingültigen Aussagen machen kann.

3 Antworten

RFn am 27.09.2010 | 19:37
Gibt es eventuell die Möglichkeit, dass die Berufsgenossenschaft wegen der anerkannten Berufskrankheit eine BU-Rente zahlt ? Das sind dann nämlich zwei ganz verschiedene Sachverhalte, einmal eine Rente von der Berufsgenossenschaft wegen einer Berufskrankheit, zum anderen eine Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung.
Klemensam 27.09.2010 | 19:56
Rente der Berufsgenossenschaft und die der geseztl. RV sind 2 völlig verschiedene Dinge und könnenn überhaupt nicht verglichen werden. Das eine hat auch mit dem anderen nichts zu tun. Würde mich alleine darum schion wurndern wenn die Berechnung gleich wäre. Was die private BUZ anbelangt, sollte ihr Kollege mal in die seinen Vertrag und in die Versicehrungsbedingungen schauen. Da steht nämlich alles relevante drin... Wann die zahlt , bis wann und wieviel. Wer soll also dazu hier was sagen ohne das man den Vertrag der BUZ im Detail kennt ?
-_-am 27.09.2010 | 19:27
Zu den individuellen Vertragsbedingungen einer privaten Versicherung wegen Berufsunfähigkeit kann man natürlich ohne die Kenntnis des Versicherungsvertrages keinerlei Antwort geben. Bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung gilt: Für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind und kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB 6 haben, ist mit § 240 SGB 6 eine Vertrauensschutzregelung in das Gesetz aufgenommen worden. Für diese Versicherten kann bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen (§§ 43, 53 Abs. 1, 241 SGB 6) ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bestehen, wenn sie den bisherigen Beruf und eine zumutbare Verweisungstätigkeit nicht mehr wenigstens sechs Stunden täglich ausüben können und damit berufsunfähig im Sinne dieser Vorschrift sind. Ob Berufsunfähigkeit i. S. d. § 240 Abs. 2 SGB 6 vorliegt, ist unter entsprechender Beachtung der durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu § 43 SGB 6 a. F. zu prüfen. Berufsunfähigkeit setzt das gesundheitsbedingte Herabsinken der Erwerbsfähigkeit auf weniger als sechs Stunden täglich im Vergleich mit der Erwerbsfähigkeit eines gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten voraus. Die mögliche Verweisung auf andere, nach Ausbildung, Kenntnissen und Fähigkeiten des betroffenen Versicherten zumutbare Tätigkeiten, ist dabei zu berücksichtigen. Für die Entscheidung, ob bei einem Versicherten Berufsunfähigkeit vorliegt, ist daher festzustellen, 1. welchen Beruf er bisher ausgeübt hat bzw. von welchem Hauptberuf auszugehen ist, 2. welches Leistungsvermögen er noch besitzt und ob dieses durch zusätzliche Funktionseinschränkungen weiter eingeschränkt wird, 3. ob er zumutbar auf andere Tätigkeiten verwiesen werden kann, in denen er entsprechend seinem Leistungsvermögen noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Mehr dazu unter: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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