Die Rentenleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, Unfallkasten) und der gesetzlichen Rentenversicherung werden auf unterschiedliche Weise berechnet (nach dem SGB VII für die Unfallversicherung, nach dem SGB VI für die Rentenversicherung).
Bezüglich der Höhe der Leistungen der Unfallversicherung müssten Sie oder besser Ihr Arbeitskollege sich mit dem jeweiligen Unfallversicherungsträger in Verbindung setzen.
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es zwei Arten der Erwerbsminderung (dieser von Ihnen verwandte Begriff ist lediglich der Sammelbegriff für beide Arten):
- Rente wegen voller Erwerbsminderung
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Die Rentenformel ist so geregelt, dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung doppelt so hoch ist, wie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Welche Regelungen Ihr Kollege mit dem privaten Versicherungsunternehmen bzgl. seiner Berufsunfähigkeit geschlossen hat, d.h. ob die Versicherungsleistungen bis zum Eintritt des Rentenalters oder bis zum Tod erbracht werden, kann ich an dieser Stelle nicht beantworten, da dies eben ggf. im Einzelfall festgelegte Vertragsinhalte sind und ich dazu leider keine allgemeingültigen Aussagen machen kann.
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