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berufsunfähig in der Ausbildung

von Madonna11.02.2008 | 15:57
1374 Ansichten
9 Antworten

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Hallo, meine Tochter befindet sich im 3 Ausbildungsjahr als Schlosserin. Sie wurde vor 7 Monaten an der Hand operiert. Leider lief diese OP schief und ihr linker Daumen ist seit dem bewegungsunfähig. Seit dieser Zeit ist sie krankgeschrieben und nun meldet sich die Krankenkasse mit einem Formular der Deutschen Rentenversicherung. Es sieht so aus, als ob meine Tochter die Rente beantragen soll, aber sie hat ja erst 2,5 Jahre eingezahlt, also wird von der Siete nichts geleistet. Macht die Krankenkasse dies um keine Zahlungen mehr leisten zu müssen. Wie es scheint ist meine Tochter berufsunfäig ohne je diesen Beruf abgeschlossen zu haben. Nimmt die RV vielleicht eine Umschulung vor. Danke im voraus Madonna

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 11.02.2008 | 16:47

Siehe Aussage von "bekiss".

8 Antworten

!am 11.02.2008 | 16:07
Rente??? Niemals - hier wird mit Sicherheit eine sofortige Umschulung eingeleitet (Bürotätigkeit beispielsweise).
bekissam 11.02.2008 | 16:35
Die Krankenkasse kann Ihre Tochter nach entsprechender Krankheitsdauer und Gutachten des MdK zur Stellung einer Reha-Antrags auffordern, nicht zur Rentenantragstellung. Bei einer Behinderung der Hand ist ein Rentenantrag voraussichtlich auch aussichtslos. Lassen Sie sich bevor Sie etwas beantragen oder unterschreiben bei den Reha-Servicestellen oder einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung informieren. Adressen über Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
Rosannaam 11.02.2008 | 17:09
Hallo Madonna, auch wenn der Fall der Rentengewährung aller Voraussicht nach nicht eintreten wird, da zunächst vermutlich eine Umschulung befürwortet werden wird (stimme den Ausführungen von bekiss u. Experte voll zu!) , möchte ich trotzdem kurz Ihre Frage zur Wartezeit beantworten: Nach § 53 SGB VI ist die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren u.a. dann VORZEITIG erfüllt, wenn Versicherte 1. wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, 2. .... (in Ihrem Fall nicht relevant) 3. .... " 4. .... " (Abs. 1) vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Satz 1 Ziff. 1 gilt nur für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren oder in den letzten 2 Jahren davor mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Nach Abs. 2 des § 53 SGB VI ist die Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte VOR Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind UND in den letzten 2 Jahren vorher mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von 2 Jahren vor Eintritt der vollen EM verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren. Das bedeutet im Endeffekt, dass unter Umständen auch mit wenigen Beiträgen (bei Ihrer Tochter z.B. 2,5 Jahre) ein Rentenanspruch entstehen könnte. Wie Sie sehen können, ist nicht alles, was die DRV leisten kann, schlecht! :-)) MfG Rosanna
KSCam 11.02.2008 | 19:14
...aber mit einem kaputten Daumen ist man nicht voll erwerbsgemindert- insofern braucht sich Madonna kaum Gedanken über die Rente machen. Die junge Dame um die es geht, sollte sich allerdings schlaunigst Gedanken machen, was sie alternativ künftig machen will. Es muss halt etwas sein, wozu man den Daumen nicht unbedingt braucht.
maureram 11.02.2008 | 19:41
kann auch ohne Daumen Kinder bekommen. maurer
no nameam 12.02.2008 | 06:18
Überhaupt - Warum die Scherereien einer Umschulung in Kauf nehmen? Ihre Tochter ist sicher noch jung genug, um sich um einen Ausbildungsplatz ihrer Wahl zu bewerben! Vielleicht wäre eine Beratung bei der Agentur für Arbeit eine Idee. Um herauszufinden, welcher alternative Beruf zu Ihrer Tochter passen würde (muss ja nicht Büro sein). Vielleicht sogar ein Beruf, der einige Sachen mit dem Beruf des Schlossers gemein hat (Fachwissen etc.), dann gäbe es sicher auch die Möglichkeit, die neue Ausbildung zu verkürzen.
Nixam 12.02.2008 | 07:16
Natürlich kann man den Weg einer Umschulung im Rahmen des Anspruchs auf Sozialleistungen durch den RV-Träger im Rahmen der Wartezeitfiktion gehen. Das Ergebnis wäre, dass Ihre Tochter von der Deutschen Rentenversicherung eine Umschulung erhalten würde. Hier stünde Ihrer Tochter ein Übergangsgeld zu, dass nur 68% vom letzten Nettoausbildungsgehalt beträgt - also noch weniger, als Sie während der Berufsausbildung ohnehin schon erhalten hat. Diese Umschulungen sind auf zwei Jahre komprimiert und werden mit Lehrstoff vollgepackt. Da Ihre Tochter ja noch jung ist - wahrsscheinlich nicht älter als oder um die 20 Jahre alt - würde ich einfach darauf setzen, mit der Agentur für Arbeit nach einer normalen Berufsausbildung - 3jährig - mich umzuschauen. Dann hat sie ganze 3 Jahre Zeit für eine neue Berufsausbildung mit abschliessender Abschlussprüfung, braucht sich den Stress nicht zu machen, die Abschlussprüfung schon nach zwei Jahren bestehen zu müssen, wie das bei einer Umschulung der Fall wäre und sie würde vom Ausbildungsgehalt her eine höhere Vergütung erhalten, als das Übergangsgeld während der Umschulung hoch wäre.(68% der letzten Nettoausbildungsvergütung) Diese Umschulungen sind für "ältere Jahrgänge", sagen wir am besten ab dem 26. Lebensjahr geeignet, wenn man schon voll im Erwerbsleben steht und dann "schnell" einen neuen Beruf braucht. Am Anfang einer Berufskarriere kann man sich das kurzzeitige Umschwingen auf eine neue Berufsausbildung eher erlauben als in späteren Alter. Dann fragt später auch keiner mehr: "Warum haben Sie damals eine neue Berufsausbildung gemacht?" Einfach mal mit dem Berufsberater bei der Agentur für Arbeit sprechen. Die führen auch eine ärztliche Untersuchung durch, wenn nicht sicher ist, welche Tätigkeiten ausgeübt werden können, und vermitteln bzw. raten zu einem neuen Berufsausbildungsplatz. Nix
zuzaam 12.02.2008 | 09:44
hi, wie wär's, erstmal eine ordentliche reha in einer auf handtherapie spezialisierten einrichtung durchzuführen? auf derartiges sind wohl die einrichtungen der RV nicht spezialisiert, allerdings sollte sich ja ansonsten was finden lassen - z.b. über die akademie für handtrehabilitation oder die deutsche arbeitsgemeinschaft für handtherapie ... so könnte man immerhin einen fähigen ambulanten therapeuten finden. gerade mal 9 monate nach einer hand-op sind nun wahrlich keine lange zeit - also sollte man doch nicht so schnell aufgeben, wenn man seinen wunschberuf gerne ausführen möchte!
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