Der "Schwerbehindertenzustand" findet nur "Gehör", bei den Voraussetzungen einer Altersrente wegen Schwerbehinderung. Wenn jemand schwerbehindert ist, soll er die Möglichkeit haben, sofern die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist, bereits früher in Rente gehen zu können.
Bei der Frage ob jemand Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufunfähigkeit erhält, kommt es auf seine Stellung im Erwerbsleben an und hier ist zwingend zu prüfen, ob Berufsschutz gegeben ist. Die Tatsache, dass jemand einen Schwerbehindertenausweis hat, lässt nicht automatisch einen Rückschluss zu, wonach er auch automatisch seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann. So kann beispielsweise der Rollstuhlfahrer, durchaus noch voll seiner beruflichen Beschäftigung als Sachbearbeiter nachgehen, im gesellschaftlichen Leben ist er aber derart beeinträchtigt, dass er einen Ausweis mit 100% Schwerbehinderung hat. Daher ist der Ansicht des VDK zuzustimmen, es muss nachgewiesen werden, dass der Wechsel in der Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgte.