Die bisher gegebenen Antworten können auch von unserer Seite bestätigt werden. Um keine Zeit zu verlieren, sollte Ihre Frau möglichst zeitnah den Erwerbsminderungsrentenantrag stellen, da der Rentenbeginn unter anderem vom Datum der Rentenantragstellung abhängig ist. Nach Vorliegen des Antrags werden dann neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (die nach Ihren Angaben über die langjährige Beitragszahlung der Pflegekasse erfüllt sein dürften) die medizinischen Voraussetzungen geprüft, sprich ob volle oder teilweise Erwerbsminderung (ggf. auch wg. Berufsunfähigkeit) vorliegt oder nicht. Die Pflegetätigkeit kann Ihre Frau in beliebigem Umfang fortsetzen, ohne dass dies Einfluss auf den Rentenanspruch oder die Höhe der Erwerbsminderungsrente hat, da es sich um eine so genannte "nicht erwerbsmäßige" Pflegetätigkeit (also von Privatperson nicht berufsmäßig als Pflegedienst) handelt.
Die aufgrund der Pflege von der Pflegekasse gezahlten Pflichtbeiträge erhöhen die jeweils nachfolgende Rente.