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Berufsunfahigkeit

von Wede18.07.2007 | 23:39
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Mir wird nach Klage auf dem Vergleichsweg eine Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit angeboten rÜckwirkend ab01.04.2004.Ich bin seit 2Arbeitslos gemeldet Mein Arbeitsverhältnis ist noch nicht gekündigt aber mein Arbeitgeber will mir keine Verringerung auf eine Halbtagsstelle anbieten sondern bietet mir einen Auflösungsvertrag und eine Abfindung an Wird diese Abfindung auf meine zu erwartende Rentennachzahlung angerechnet? Habe ich bei Annahme dieses Auflösungsvertrags Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente wegen verschlossenheit des Arbeitmarkts?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Wede,

Sie haben geschrieben, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen keine Teilzeitbeschäftigung anbieten möchte. Arbeitnehmer können aber einen Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz haben. Das sieht § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vor. Danach haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, einen Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Auszubildenden, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber entgegenstehende betriebliche Gründe nachweist oder unverhälnismäßig hohe Kosten für den Arbeitgeber entstehen. Fragen Sie doch einfach mal bei Ihrem Betriebsrat nach!

Sollte es doch zur Zahlung einer Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommen, wird diese grundsätzlich nicht als Hinzuverdienst bei Ihrer Erwerbsminderungsrente berücksichtigt. Dabei muss es sich aber um eine echte Abfindung handeln und beispielsweise nicht um rückständiges Arbeitsentgelt, das anlässlich der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Machen Sie sich dazu bei Ihrem Rentenversicherungsträger schlau, wenn Sie mehr Details kennen.

Versicherte, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei und weniger als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können, erhalten die von Ihnen erwähnte Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes. Sie erhalten die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil Sie in Ihrem bisherigen Beruf nicht mehr sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können. Daher ist davon auszugehen, dass im Rahmen des sozialgerichtlichen Vergleichs festgestellt wurde, dass Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsetzbar und damit voll erwerbsfähig sind. Bei einem Arbeitsplatzverlust würde somit kein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung entstehen.

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