Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Doppelarbeiter,
In den Fällen, in denen eine Beschäftigung im bisherigen Bundesgebiet und die andere Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt wird, ist zu beachten, dass das Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung nur bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen im jeweiligen Rechtskreis zugrunde gelegt werden darf und, sofern sich hierdurch insgesamt ein Betrag oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (West) ergibt, folgende Verhältnisrechnung vorzunehmen ist:
Arbeitsentgelt/West =
anteilige Beitragsbemessungsgrenze West mal
Arbeitsentgelt/West (bis maximal Beitragsbemessungsgrenze West)
geteilt durch
Arbeitsentgelt/West (bis maximal Beitragsbemessungsgrenze West) plus
Arbeitsentgelt/Ost (bis maximal Beitragsbemessungsgrenze Ost)
ergibt
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt/West
Arbeitsentgelt/Ost =
anteilige Beitragsbemessungsgrenze West mal
Arbeitsentgelt/Ost (bis maximal Beitragsbemessungsgrenze Ost)
geteilt durch
Arbeitsentgelt/West (bis maximal Beitragsbemessungsgrenze West) plus
Arbeitsentgelt/Ost (bis maximal Beitragsbemessungsgrenze Ost)
ergibt
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt/Ost
Siehe Rechtliche Arbeitsanweisung zu § 22 SGB IV, Beispiel 2
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB4_22R3.3
Hallo Doppelarbeiter,
fordern sie sich vom Rentenversicherungsträger eine Rentenauskunft mit ergänzenden Anlagen an.
Das ist aber komisch. Im Versicherungsverlauf steht nichrs von einer Begrenzung. Und das erfährt man erst, wenn man sich die nicht übersandten Unterlagen noch anfordert? Habe ich dann eventuell zu viele Beiträge gezahlt und kann die noch zurückfordern?... Und wo sieht man das? Kommt das bei mir zum Zuge?Nachtrag: wenn Ihr Einkommen höher war als die folgenden Werte, dann wurde auf die sogenannte BBG begrenzt. Jahr West Ost (noch nicht hochgewertet) 1995 93.600 76.800 1996 96.000 81.600 1997 98.400 85.200 1998 100.800 84.000 1999 102.000 86.400 siehe auch https://de.wikipedia.org/wiki/Beitragsbemessungsgrenze Wie Sie sehen, haben Sie die BBG in diesem Zeitraum angekratzt oder auch überschritten. Daher wurde das Entgelt anteilig so gekürzt, dass in Summe Beiträge in Höhe der BBG gezahlt wurde. Für das Entgelt darüber wurden keine Rentenbeiträge gezahlt.
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