Hallo, Mini,
sofern Sie als Rentner/-in eine Beschäftigung vor Erreichen der Regelaltersgrenze ausüben, auch wenn es sich um ein Ehrenamt handelt, sind Sie verpflichtet, dies dem zuständigen Rententräger mitzuteilen. Anzeigepflichtig sind hierbei alle ausgeübten Beschäftigungen bei den unterschiedlichen Arbeitgebern. Diese werden grundsätzlich zusammen gezählt. Die DRV überprüft danach, ob die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Bezogen auf Einnahmen aus einem Ehrenamt gibt es gesonderte Prüfungen, da bestimmte Ehrenämter nicht als Hinzuverdienst (z.B. ehrenamtlicher Bürgermeister etc.) gelten. Das Ergebnis wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Sofern die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden, kommt es nicht zu einer Kürzung der Rente.