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Beschäftigung in der Freistellungsphase

von Pers.Onal25.11.2013 | 15:26
1824 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ist es rechtlich zulässig dass ein in der Freistellungsphase befindlicher Beschäftigter über eine "Fremdfirma" wieder beim alten Arbeitgeber bei dem Altersteilzeit geleistet wird arbeitet. Auch wenn diese Anstellung bei der Fremdfirma unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt sehe ich die Gefahr das hier dem Sinn des Gesetzes widersprochen wird. Wonach eine Beschäftigung beim "alten" Arbeitgeber nicht fortgesetzt werden darf ohne den Anspruch auf die Leistungen zu gefährden.

8 Antworten

KSCam 25.11.2013 | 17:53
Im Sinne des Gesetzgebers ist das sicher nicht. Allerdings ist so eine Konstruktion in der Praxis auch schwer nachprüfbar, wenn es "clever" konstruiert wird. Wie sollte ein Betriebsprüfer oder sonst ein Mitarbeiter der DRV das ermitteln können, wenn der ATZler der Firma A) einen Minijob beim Arbeitgeber B) hat und weil die Firma B) Aufträge der Firma A) bearbeitet, quasi wieder für den alten Arbeitgeber tätig wird? Das war doch schon immer so: wo es ein Gesetz gibt, werden Lücken ausgespäht, manchmal erfolgreich und manchmal auch nicht.
Pers.Onalam 26.11.2013 | 08:42
Kann diese "sportliche" Variante der Umgehung des Gesetzesgedanken denn bei Bekanntwerden zu einer Aberkennung der Leistung führen? Oder aber ist es rechtlich "einwandfrei" und wird hier wirklich eine Lücke im Gesetz genutzt ?
Pers.Onalam 26.11.2013 | 08:43
Kann diese "sportliche" Variante der Umgehung des Gesetzesgedanken denn bei Bekanntwerden zu einer Aberkennung der Leistung führen? Oder aber ist es rechtlich "einwandfrei" und wird hier wirklich eine Lücke im Gesetz genutzt ?
Pers.Onalam 26.11.2013 | 08:43
Kann diese "sportliche" Variante der Umgehung des Gesetzesgedanken denn bei Bekanntwerden zu einer Aberkennung der Leistung führen? Oder aber ist es rechtlich "einwandfrei" und wird hier wirklich eine Lücke im Gesetz genutzt ?
Pers.Onalam 26.11.2013 | 08:43
Kann diese "sportliche" Variante der Umgehung des Gesetzesgedanken denn bei Bekanntwerden zu einer Aberkennung der Leistung führen? Oder aber ist es rechtlich "einwandfrei" und wird hier wirklich eine Lücke im Gesetz genutzt ?
Pers.Onalam 26.11.2013 | 08:43
Kann diese "sportliche" Variante der Umgehung des Gesetzesgedanken denn bei Bekanntwerden zu einer Aberkennung der Leistung führen? Oder aber ist es rechtlich "einwandfrei" und wird hier wirklich eine Lücke im Gesetz genutzt ?
Pers.Onalam 26.11.2013 | 08:43
Kann diese "sportliche" Variante der Umgehung des Gesetzesgedanken denn bei Bekanntwerden zu einer Aberkennung der Leistung führen? Oder aber ist es rechtlich "einwandfrei" und wird hier wirklich eine Lücke im Gesetz genutzt ?
-am 26.11.2013 | 14:52
Sowohl aus förderrechtlicher als auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gilt die Ausübung von Tätigkeiten neben der Alterteilzeit bei demselben Arbeitgeber als Mehrarbeit. Demnach führt eine Vorgehensweise, wie von Ihnen geschildert, nicht nur zum Wegfall der Förderleistungen an den Arbeitgeber, sondern auch zur "Vernichtung" der Altersteilzeitarbeit als solche. Denn eine Mehrarbeit , auch in geringfügigem Umfang, während der Freistellungsphase eines Altersteilzeit-Blockmodells ist nicht möglich.
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