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Experten-Antwort

Beschäftigung zwischen 3 und unter 6 Stunden

von Michael Buschmeier13.02.2017 | 13:46
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1 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen , vor meinen Unfall habe ich 40 Stunden die Woche gearbeitet , gelegentlich auch Samstags , was allerdings nicht so häufig vorkam. 5 mal im Jahr so ungefähr. Meine Frage ist rein aus Neugier was alles möglich wäre wen. Ich weiss bis dato was ich dazuverdienen darf ohne das mir die Rente gestrichen oder gekürzt wird. Meine Arbeitszeiten waren 5 * 8 Std. die Woche und gelegentlich Samstag bis 10 Std. Nun meine Fragen 1) Darf ich von Montag bis Freitag 5*5 Std. und Samstags 4 Std. 2) Oder ist es nicht erlaubt über 28 Std die Woche zu kommen? 3) Wäre es überhaupt erlaubt Samstags zu arbeiten ? 4) Wie sieht es ab den 01.07.2017 aus wen es die FlexiRente gibt

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Aufgrund Ihrer Anfrage gehen wir davon aus, dass Ihr Leistungsvermögen auf drei bis unter sechs Stunden abgesunken ist und Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehen, weil Sie einen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz inne haben. Ein Teilzeitarbeitsplatz liegt in diesem Fall vor, wenn Sie weniger als sechs Stunden täglich (also weniger als 30 Stunden pro Woche) beschäftigt sind.

Die Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf sechs Tage ist möglich.

Die Wochenarbeitszeit von 28 Stunden wäre noch im Rahmen eines unter sechsstündigen Beschäftigungsverhältnisses ausgehend von einer Arbeitswoche mit fünf Arbeitstagen.

Die Anfrage zu den wöchentlichen Arbeitstagen ist eine arbeitsrechtliche Frage und kann hier nicht beantwortet werden. Für den Hinzuverdienst ist es unerheblich, an welchen Wochentagen das Entgelt erzielt wird.

Bezüglich der Hinzuverdienstgrenzen ab 01.07.2017 ist es vorgesehen, dass Bestandsrentner rechtzeitig über die neuen Hinzuverdienstgrenzen informiert werden. Sie können sich auch schon vorab im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches bei Ihrer Beratungsstelle über die Hinzuverdienstregelung informieren.

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