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Experten-Antwort

Beschäftigungszeiten im Legitimationsbuch und trotzdem nur als glaubhaft eingestuft

von marlo23.03.2011 | 22:11
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Hallo, ich habe in meinem Versicherungsverlauf Zeiten nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 09.10.1975 DPRA verzeichnet. Jetz habe ich von der rentenversicherung einen Bescheid bekommen wo drin steht, dass die in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten frühestens vom Ausstellungsdatum des Legitimationsbuches, in ungekürztem Umfang berücksichtigt werden können. Ich habe im Mai 1984 meine erste Arbeit augenommen. Der damalige Arbeitgeber hat mir das Legitimationsbuch erst im Oktober ausgestellt (normale Bearbeitungszeit) Obwohl im Buch die Beschäftigungszeit ab Mai 1984 verzeichet ist, betrachtet die Rentenversicherung die Zeit vom Mai bis zum Oktober (Ausstellungsdatum des Buches) als nicht nachgewiesen sondern nur als glaubhaft gemacht. Dürfen die das machen? Die Zeiten nach Oktober aus dem Buch wurden als nachgewiesen anerkannt . Wo gibt es entsprechende Gesetze die solche Vorgehensweise Regeln, bis jetzt habe ich zu diesem Thema trotzt viele Recherchen nichts gefunden. Der Versicherungsträger beruft sich auf FRG und Zustimmungsgesetz zum DPRA von 1975, leider finde ich auch hier nichts änliches. Was muss ich tun damit diese Zeit die ich auch durchgearbeitet habe als nachgewiesen angesehen wird. Vielen Dank voraus.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Marlo ,

zunächst ist festzustellen, daß die Kürzung des Zeitraums Mai 1984 bis zum Ausstellungsdatum des Legitimationbuches auf 5/6 den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Erläuterungen bzgl. glaubhaft gemachter Versicherungszeiten und die Kürzung um ein Sechstel ergeben sich aus den §§ 4 und 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes (FRG) sowie dem DPRA von 1975.

Erst nach dem Ausstellungsdatum des Legitimationsbuches war es den polnischen Ärzten möglich evtl. Arbeitsunfähigkeitszeiten zu dokumentieren. Auch weitere Arbeitsunterbrechungen wie z.B. unbezahlter Urlaub, Fehltage oder ähnliches konnten durch den Arbeitgeber für Zeitraum ab Mai 1984 bis zum Ausstellungstag nicht eingetragen werden. Da Unterlagen durch den Rentenversicherungsträger in Polen nicht angefordert werden (Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 12 Jahren), empfehlen wir Ihnen sich um beweiskräftige Unterlagen zu bemühen aus denen hervorgeht, daß die Beschäftigung ab Mai 1984 tatsächlich ohne Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsunterbrechungen ausgeübt wurde.

Ein Überprüfungsantrag oder ein Widerspruch ist somit nur dann sinnvoll, wenn weitere Beweismittel von Ihnen vorgelegt werden können.

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