Hallo Marlo ,
zunächst ist festzustellen, daß die Kürzung des Zeitraums Mai 1984 bis zum Ausstellungsdatum des Legitimationbuches auf 5/6 den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Erläuterungen bzgl. glaubhaft gemachter Versicherungszeiten und die Kürzung um ein Sechstel ergeben sich aus den §§ 4 und 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes (FRG) sowie dem DPRA von 1975.
Erst nach dem Ausstellungsdatum des Legitimationsbuches war es den polnischen Ärzten möglich evtl. Arbeitsunfähigkeitszeiten zu dokumentieren. Auch weitere Arbeitsunterbrechungen wie z.B. unbezahlter Urlaub, Fehltage oder ähnliches konnten durch den Arbeitgeber für Zeitraum ab Mai 1984 bis zum Ausstellungstag nicht eingetragen werden. Da Unterlagen durch den Rentenversicherungsträger in Polen nicht angefordert werden (Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 12 Jahren), empfehlen wir Ihnen sich um beweiskräftige Unterlagen zu bemühen aus denen hervorgeht, daß die Beschäftigung ab Mai 1984 tatsächlich ohne Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsunterbrechungen ausgeübt wurde.
Ein Überprüfungsantrag oder ein Widerspruch ist somit nur dann sinnvoll, wenn weitere Beweismittel von Ihnen vorgelegt werden können.