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Bescheid der DRV

von Matsches15.04.2010 | 07:40
1271 Ansichten
4 Antworten

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Hallo. Wenn ich einen Bescheid der DRV bekomme, sind dann die darin erwähnten Leistungen, bzw. Punkte auf jeden Fall gültig oder kann die DRV den Bescheid zurückziehen? Gibt es da vielleicht eine Frist ab wann der Bescheid endgültig bindend ist? Danke und Gruß

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Matsches,

für Sie wird der Bescheid innerhalb eines Monats bindend. Das heißt, dass Sie innerhalb dieses Monats Widerspruch einlegen können oder auch den Antrag ganz zurückziehen.

Nach Ablauf des Monats können Sie immer noch die Überprüfung des Bescheides beantragen - dann müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um den Bescheid wieder zurückzunehmen (die sind im SGB X geregelt).

Für den Rentenversicherungsträger ist der Bescheid ab dem Erlass bindend. Fällt dem Sachbearbeiter einen Tag später auf, dass ein Fehler enthalten ist, muss er natürlich die Rücknahme des Bescheides prüfen. Er ist dabei aber von Anfang an an die Vorschriften des SGB X gebunden, in denen bestimmte Voraussetzungen und Fristen für die Rücknahme geregelt sind (§§ 44, 45 SGB X). Eine Rücknahme kommt insbesondere dann von Anfang an in Frage, wenn Sie den Fehler kannten oder erkennen konnten.

Die Rücknahme kann auch Jahre später noch geprüft werden - es kommt dann ganz auf die Umstände des Einzelfalles an, ob der Bescheid auch rückwirkend oder nur für die Zukunft aufgehoben wird.

Sollten Sie Zweifel an der Richtigkeit eines Ihnen vorliegenden Bescheides haben, empfehle ich Ihnen, den Sachverhalt in einer Beratungsstelle der Rentenversicherung persönlich zu klären (Adressen finden Sie in der linken Menüleiste).

3 Antworten

:-)am 15.04.2010 | 07:46
Alles, was in dem Bescheid drinsteht ist ein "Wünsch-Dir-Was-System". Es ist absolut ungültig und freiwillig.
Jonasam 15.04.2010 | 07:48
Hallo Matsches! Der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von einem Monat bindent, wenn kein Widerspruch eingelegt wird. Stellt die DRV (oder Sie) später fest, dass Sachverhalte falsch beurteilt wurden, gibt es noch verschiedene Möglichkeiten den Bescheid aufzuheben. Hierzu beachten Sie § 39 ff SGB X, insbesondere die §§ 44, 45 und 48 SGB X. Ob der Bescheid dann ab Beginn, rückwirkend für 4 Jahre oder nur für die Zukunf aufgehoben wird, kann nicht pauschal gesagt werden. Dies hängt mit dem jeweiligem Sachverhalt zusammen, und z. B. mit dem Verschulden (fahrlässig, grob fahrlässig, vorsätzlich). MfG Jonas
Gerhardam 15.04.2010 | 12:31
... die Rechtsverbindlichkeit besteht so lange, bis das entsprechende Gesetz (ggf. rückwirkend! --> siehe FRG) etwas anderes bestimmt! Gruß Gerhard
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