Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Bescheinigung Hochschule und Schule

von Johannes P01.04.2011 | 17:15
11317 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Meine Frage: Ich habe hier noch eine alte Bescheinigung meiner Schule rumliegen, die ich nach dem Abitur bekommen habe. Außerdem eine aktuelle von meine Hochschule: "Bescheinigung für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung über Zeiten der Hochschulausbildung". Muss ich diese dem Rentenversicherer vorlegen? Wenn ja, wie? Vielen Dank, JP

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Johannes,

Es gibt offensichtlich mehrere Wege, wie Sie aus den vorangegangenen Beiträgen ersehen konnten. Aber in Ihrer Situation, wo neben den Schul- auch noch Studienzeiten geltend gemacht werden sollen, wäre es am einfachsten, Sie vereinbaren einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle oder bei Ihrem örtlichen Versicherungsamt bei der Gemeindeverwaltung zur kompletten Kontenklärung.

Unter dem Link Formulare, Publikationen können Sie sich auch die notwendigen Formular, V100 und V410 herunterladen und selbst ausfüllen. Unter dem Link Beratung Online - Antragstellung können sie den Antrag auch selbst online ausfüllen und weiterleiten.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Johannes Pam 01.04.2011 | 17:57
Danke für die Antwort. Die Formulierung auf der Bescheinigung war sehr seltsam. Ganz besonderen Dank natürlich für den Tipp mit dem Eintüten. Grüße, JP
KSCam 01.04.2011 | 17:25
Eigentlich eine unglaubliche Frage für einen Menschen mit Abi und Studium. Ja, weil Schul- und Studienzeiten Anrechnungszeiten sind und wichtig für die Rente sein können. Wie lege ich der DRV eine Bescheinigung vor? Ich würde sie entweder eintüten und per Post zuschicken oder persönlich bei einer Außenstelle abgeben oder im Versicherungsverlauf schauen ob die Zeit schon drin steht, wenn nein, siehe oben.
-_-am 01.04.2011 | 18:59
Überheblichkeit ist nicht geboten! Wenn es KSC schon nicht so genau weiß, wie soll es dann ein Laie wissen? Guckst du hier mal ganz oben auf dem Formular: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblo… Für Schulzeiten gilt § 39 Abs 1 DEÜV. "Die Krankenkassen melden dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten ihrer Mitglieder nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Zeiten des Schulbesuches nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch." Schulbescheinigungen sind daher bei der Krankenkasse zur Weitermeldung in das Rentenversicherungskonto abzugeben. Anders ist es bei nicht Krankenversicherten sowie bei Fach- und Hochschulzeiten. Nach § 39 Abs. 4 DEÜV gilt: "Der Versicherte kann bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Vormerkung einer Anrechnungszeit beantragen, wenn er nicht Mitglied einer Krankenkasse ist oder es sich um Zeiten eines Fachschul- oder Hochschulbesuches nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch handelt." Nachzulesen: http://bundesrecht.juris.de/de_v/__39.html
KSCam 01.04.2011 | 21:57
Dennoch gebe ich zu bedenken, dass der von Ihnen vorgeschlage Weg nicht der allein seelig machende ist. Mein Vorschlag sich direkt an die DRV zu wenden funktioniert ebenso gut. Aber seis drum, es ist nur wichtig dass die Zeiten ins Rentenkonto gelangen, wie ist eigentlich sekundär.
-_-am 02.04.2011 | 00:10
Sie unterstellen mir eine Aussage, die ich so nicht getroffen habe. Es ging um die herabsetzende Form Ihrer Antwort. Die Bestimmungen der DEÜV stellen den nach rechtlichen Normen korrekten Weg dar. Die auf dem Formular angegebene, für verschiedene Ausbildungsarten unterschiedliche Verfahrensweise, ist den massenhaft anfallenden Schulnachweisen geschuldet, die leicht zu beurteilen sind und über eine DEÜV-Meldung der Krankenkasse sehr unkompliziert dem Rentenversicherungskonto zugeführt werden können. Diese Verfahrensweise dient der Verwaltungsvereinfachung und sollte daher auch empfohlen werden. Sie müssen nicht meinen, mir sei nicht bekannt, dass der von Ihnen genannte Weg auch möglich ist. Der ergibt sich schon aus § 39 Abs. 4 DEÜV für Personen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind. Wie sollte der RV-Träger auch feststellen, ob der Versicherte Mitglied einer Krankenkasse ist und die Krankenkasse "eigentlich" zuständig wäre.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026