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Beschränkt Steuerpflichtig im Ausland lebender Rentner

von frank4506.01.2009 | 18:31
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Seit 2005 bezieht mein Vater eine jährliche Rente in Höhe von 10.300 €. Da er unbeschränkt Steuerpflichtig ist, muß er jährlich eine Einkommenssteuererklährung machen. 50% seiner Rente ist Steuerpflichtig. Da der Steuerbetrag unter dem gesetzlichen Grundfeibetrages liegt,braucht er keine Steuern in Deutschland zahlen. Ab Mitte 2008 ist er mit meiner Mutter ins Ausland (Polen) ausgewandert und ist nicht mehr in Deutschland gemeldet. Das Finanzamt aus Deutschland fordert jetzt ca. 20% von seiner zu versteuernden Rente, da er er jetzt beschränkt Steuerpflichtig ist. Gilt hier nun auch der Grundfreibetrag?

2 Antworten

Schiko.am 06.01.2009 | 21:03
Dies ist mir nicht geläufig,habe davon noch nicht gehört. Dies ist aber kein Grund meine Meinung nicht zu sagen. Hauptsache das Thema wird angestoßen. Könnten Sie den Text zur Auf- forderung für die 20 % nen- nen ? MfG. MfG.
Reseam 07.01.2009 | 13:50
Hallo Frank, die Aussage des Finanzamtes finde ich auch sonderbar und bei erster Betrachtung nicht logisch. Aber meine Recherchen haben Folgendes ergeben: Nach Art. 18 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Polen aus dem Jahr 2003 (zu finden unter www.bundesfinanzministerium.de - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Internationales Steuerrecht - Polen) sind die Leistungen der Sozialversicherung (hier Rente) vom Land der Leistung (hier Deutschland) zu erheben. Die Vorschriften für beschränkt Steuerpflichtige finden sich in §§ 49 ff. EStG. Danach gehört u. a. die Rente aus der GRV zu den beschränkt steuerpflichtigen Einnahmen (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Nach § 50a Abs. 4 Satz 2-4 EStG ist die 20 % Steuer auf den steuerpflichtigen Teil der Rente wohl korrekt. Ein Sonderausgabenabzug scheidet aus. Da mit dem festen Steuersatz von 20 % § 32a EStG (Einkommensteuertarif) nicht anzuwenden ist, scheidet auch die Gewährung des Grundfreibetrages aus. Es stellt sich noch die Frage, ob Ihr Vater auf Antrag unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig werden kann (§ 1 Abs. 2 und 3 EStG). Genaue Auskünfte dazu kann allerdings nur das Finanzamt selbst oder ein Steuerberater erteilen. MfG Rese
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