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Experten-Antwort

Besitzschutz

von Sarah20.01.2014 | 12:34
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5 Antworten

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Hallo, gibt es hierfachkundige Leute? Ich beziehe Emr (bis längstens 2049) und würde gerne in Reha. Gehe ich recht in der Annahme, dass ich einen solchen Antrag bei der Krankenkasse stellen muss? Wird dann automatisch der Rentenanspruch erneut geprüft? Was genau bedeutet Besitzschutz? In welchem Paragraph kann kann ich das nachschlagen? Vielen Dank und liebe Grüße Sarah

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Der sogenannte Besitzschutz bezieht sich auf die persönlichen Entgeltpunkte, die der Berechnung einer Rente zugrunde gelegt werden: werden Renten mit einem maximalen Abstand von 24 Monaten nacheinander bezogen, erfolgt die Berechnung der Folgerente mindestens aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten. (§ 88 SGB VI).

Ob Sie Ihren Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation bei der Renten- oder Krankenversicherung stellen ist für Sie als Antragsteller nicht erheblich. Die Zuständigkeit klären die Träger untereinander ab.

Die Rentenversicherung erbringt allerdings nur dann Leistungen zur Rehabilitation, wenn die Aussicht besteht, dass Ihre Erwerbsfähigkeit dadurch wieder soweit hergestellt werden könnte, das im Ergebnis eine Rentenzahlung überflüssig wäre. Dies kann zum Beispiel bei befristeten Renten der Fall sein. Die Rentenversicherung hat diese Prüfung allerdings schon vor der Bewilligung Ihrer Rente durchgeführt. Wenn nach Durchführung einer Rehabilitation durch die Rentenversicherung ein Entlassungsbericht der Klinik vorliegt, wird auch der Rentenanspruch überprüft.

Sollten Sie den Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation bei der Rentenversicherung einreichen, wird dieser von uns vermutlich an die Krankenkasse weitergeleitet, weil wir davon ausgehen, dass Ihre Erwerbsfähigkeit durch eine Rehabilitation nicht wieder hergestellt werden kann.

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4 Antworten

88am 20.01.2014 | 12:44
G1 § 88 SGB VI - in Kraft ab 01.08.2004 (1) 1Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. 2Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. 3Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Gt.do?f=G…
Saraham 20.01.2014 | 12:52
Vielen Dank. Also hat das rein gar nichts mit Nachprüfung bzw. "Aberkennung" der Emr zu tun so wie es mir erklärt wurde. :-/
Saraham 20.01.2014 | 19:46
Ok vielen Dank. Also erfolgt eine Prüfung nach reha nur bei befristeter emr oder auch bei dauerhaft gewährter Rente?
Rudiam 21.01.2014 | 11:28
Mein Gott. Bei beiden Arten natürlich ! Also Vorsicht bezüglich Reha während EM-Berentung. Man weiss vorher nie was die Rehaärzte dann so in den Rehaabschlußbericht bezüglich EM reinschreiben. Da können Lahme plötzlich wieder gehen , Blinde wieder sehen und so weiter und so weiter..
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