Der sogenannte Besitzschutz bezieht sich auf die persönlichen Entgeltpunkte, die der Berechnung einer Rente zugrunde gelegt werden: werden Renten mit einem maximalen Abstand von 24 Monaten nacheinander bezogen, erfolgt die Berechnung der Folgerente mindestens aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten. (§ 88 SGB VI).
Ob Sie Ihren Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation bei der Renten- oder Krankenversicherung stellen ist für Sie als Antragsteller nicht erheblich. Die Zuständigkeit klären die Träger untereinander ab.
Die Rentenversicherung erbringt allerdings nur dann Leistungen zur Rehabilitation, wenn die Aussicht besteht, dass Ihre Erwerbsfähigkeit dadurch wieder soweit hergestellt werden könnte, das im Ergebnis eine Rentenzahlung überflüssig wäre. Dies kann zum Beispiel bei befristeten Renten der Fall sein. Die Rentenversicherung hat diese Prüfung allerdings schon vor der Bewilligung Ihrer Rente durchgeführt. Wenn nach Durchführung einer Rehabilitation durch die Rentenversicherung ein Entlassungsbericht der Klinik vorliegt, wird auch der Rentenanspruch überprüft.
Sollten Sie den Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation bei der Rentenversicherung einreichen, wird dieser von uns vermutlich an die Krankenkasse weitergeleitet, weil wir davon ausgehen, dass Ihre Erwerbsfähigkeit durch eine Rehabilitation nicht wieder hergestellt werden kann.