Hier ist im Anschluss an eine Halbwaisenrente eine Vollwaisenrente zu berechnen. Beide Elternteile waren versichert. Zunächst sind die persönlichen Entgeltpunkte aus den Versicherungen der beiden Verstorbenen - jeweils getrennt - zu ermitteln.
Bei der Prüfung des Besitzschutzes nach § 88 SGB VI ist der erstmalig festzustellende Malus bei den persönlichen Entgeltpunkten des Vaters zu berücksichtigen. Die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte sind im gleichen Umfang um den Malus zu mindern wie die sich aus der Folgerentenberechnung ergebenden persönlichen Entgeltpunkte.
Es sind die Summen der persönlichen Entgeltpunkte aus den Versicherungen beider Verstorbener (einschließlich der Zu- und Abschläge aus dem Versorgungsausgleich) festzustellen und der sich ergebende Zuschlag für die Vollwaisenrente zu addieren.
Die Summe der so ermittelten persönlichen Entgeltpunkte für die Vollwaisenrente wird der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte aus der Halbwaisenrente gegenübergestellt. Die höheren persönlichen Entgeltpunkte sind maßgebend.