Hallo MW,
unter steuerlichen Gesichtspunkten macht es sicherlich Sinn die Beiträge zum Ausgleichen der Rentenabschläge dann einzuzahlen, wenn Sie die höchsten Einkünfte verbuchen und das ist in der Regel dann, wenn Sie noch Arbeitsentgelt erzielen. Wenn Sie in diesem Jahr noch Beiträge einzahlen möchten und die Anfrage noch nicht gestellt haben, sollten Sie schnellstmöglich die Vordrucke V0210, V0211 und V0300 an den zuständigen Rententräger senden. Sie haben auch die Möglichkeit die Beiträge bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiter einzuzahlen, aber nur, wenn Sie dann auch die Rente beziehen für die Sie die Auskunft zum Ausgleich der Rentenabschläge angefordert haben.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung