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Experten-Antwort

besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen

von Sunny19.04.2016 | 12:14
1348 Ansichten
3 Antworten

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Hallo zusammen, es gelten für die Rente ja besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen, darunter 36 Monate Versicherungspflichtige Beiträge aus Beschäftigung. Nun hab ich das Problem, dass ich nach einer schon erfolgten Erwerbsminderungsrente ALG1 bezogen habe, dieses aber in der Rentenversicherung nur auf ANTRAG versichert war, da ich voher keine 12 Monate pflichtversichert war (durch die 1,5 Jahre Rente). Nun muss ich leider nochmal eine EM Rente beantragen, dachte es ließe sich vermeiden, zählt dieses ALG auch zu den 36 Moanten obwohl ich voher nicht rentenversichtert war durch Rente selbst, aber dennoch auf Antrag Beiträge gezahlt habe? und die 1,5 Jahre Rente, werden die für die 5 Jahre nicht berücksichtigt und verlängern damit die 5 Jahre um 1,5 Jahre nach vorn, da ja dort definitiv nix zu machen war? Also ein "Verlängerungstatbestand"? Vielen Dank für Ihre Hilfe

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.04.2016 | 15:39

Hallo Sunny ,

bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung gelten nach § 43 Abs.4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch bestimmte Verlängerungstatbestände. Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind, sind hiernach unter anderem:

Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Ob, die von Ihnen aufgeführte Arbeitslosigkeit ein solcher Anrechnungszeittatbestand ist, bitten wir im Einzelfall bei Ihrem Rentenversicherungsträger abzuklären.

2 Antworten

Die Farbe Schwarzam 19.04.2016 | 15:52
Liebe(r) Sunny, da gibt es eine winzigkleine Stelle im Sozialgesetzbuch, die vielen EM-Rentnern den Anspruch überhaupt erst ermöglicht: § 55 Abs. 2 Nr. 2 "Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind." Antragspflichtversicherung liegt regelmäßig nach § 4 vor, sodass die besonderen Voraussetzungen bei Ihnen erfüllt sind. Und an den Experten: Ist das nicht eindeutig, dass bei Antragspflichtversicherung der EM-Schutz aufrecht erhalten bleibt? m.E. muss da nicht an den zuständigen Träger verwiesen werden für eine Einzelfallentscheidung wegen der Arbeitslosigkeit, wenn Antragspflichtversicherung vorliegt.
Sunnyam 19.04.2016 | 16:34
Ich zahl ja Beiträge, hab mich aber auf Antrag versichern mzssen, da das Jahr voher keine pflicht wegen Rente bestand. In den Gedetzen stehr ja, dass Alg1 berücksichtigt wird, wenn im Jahr voher pfluchtversicherung bestand. Bestand aber NICHT, deswegen hab ich angekreuzt, dass die Arge mich bitte pflichtversichern soll. Dass Alg1 keine Verlängerung darstellt ist mir klar, nur ib die gezahlten Beiträge zählen, wenn voher keine Pflichtversicherung bestand nicht. Also 18 M8nate Rente =18 Monate Verlängerung in die Vergangenheit. Vor Rente war alles pflichversichert. 3 Jahre Ausbildung, 1 Jahr Alg1, 3 Jahre Arbeit, 1,5 Jahre Krankengeld, 1,5 Jahre Rente, 1 Jahr Alg + 10mon Alg2. Dann müsste das ja passen oder?
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