Hallo Sunny ,
bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung gelten nach § 43 Abs.4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch bestimmte Verlängerungstatbestände. Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind, sind hiernach unter anderem:
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Ob, die von Ihnen aufgeführte Arbeitslosigkeit ein solcher Anrechnungszeittatbestand ist, bitten wir im Einzelfall bei Ihrem Rentenversicherungsträger abzuklären.