1. Wird im Anschluss an eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine weitere Versichertenrente bezogen, sind die bisherigen Entgeltpunkte in der Folgerente "besitzgeschützt", wenn die Nachfolgerente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezuges der vorherigen Rente beginnt.
2. Der Rentenabschlag aus der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist ggf. in der Folgerente (Altersrente) um die Monate zu erhöhen, für die die Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit, nicht mehr in Anspruch genommen wurde. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente besteht. Diese Frage sollten Sie konkret mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger klären.
3. Wenn Nach Ende des Bezuges der Rente wegen Erwerbsminderung ein erneuter Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit besteht, ist diese Rente nach dem Recht zu berechnen, dass im Zeitpunkt des aktuellen Rentenbeginns gilt, ggf. unter Beachtung des Besitzschutzes. Die Zeit des Bezuges der Rente wird in der Nachfolgerente als Anrechnungszeit aufgrund des Rentenbezuges berücksichtigt.