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Experten-Antwort

Bestandsschutz EMR

von Teetrinker28.03.2017 | 16:26
1585 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich habe eine Frage zum Bestandsschutz nach EM-Rentenbezug. Dieser Bestandsschutz gilt ja immer dann, wenn man innerhalb von 2 Jahren nach dem Ende des EM-Rentenbezugs erneut eine Rente bezieht und beinhaltet auch, dass bei der Folgerente die der EMR zugrundeliegenden Rentenpunkte auch in der Altersrente gemindert werden. Wenn nun aber zwischen EMR und einer grundsätzlich ungemindert zustehenden Altersrente ein Abstand von über 2 Jahren liegt, fließen dann die der EMR zugrundeliegenden und bereits geminderten Rentenpunkte wieder ungemindert in die Altersrente ein oder bleibt die Minderung lebenslang? Ich hoffe, ich habe mich nicht zu umständlich ausgedrückt. Es geht mir kurz gesagt um die Frage, ob nach 2 Jahren Nichtbezug EMR die Minderung der Rentenpunkte wieder entfällt.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Wird im Anschluss an eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine weitere Versichertenrente bezogen, sind die bisherigen Entgeltpunkte in der Folgerente "besitzgeschützt", wenn die Nachfolgerente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezuges der vorherigen Rente beginnt.

2. Der Rentenabschlag aus der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist ggf. in der Folgerente (Altersrente) um die Monate zu erhöhen, für die die Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit, nicht mehr in Anspruch genommen wurde. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente besteht. Diese Frage sollten Sie konkret mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger klären.

3. Wenn Nach Ende des Bezuges der Rente wegen Erwerbsminderung ein erneuter Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit besteht, ist diese Rente nach dem Recht zu berechnen, dass im Zeitpunkt des aktuellen Rentenbeginns gilt, ggf. unter Beachtung des Besitzschutzes. Die Zeit des Bezuges der Rente wird in der Nachfolgerente als Anrechnungszeit aufgrund des Rentenbezuges berücksichtigt.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Eine Rente wird immer nach dem Recht berechnet, das z.Zt. des aktuell zu ermittelnden Rechts gilt.

Der im Rahmen dieser Rentenberechnung ermittelte Gesamtleistungswert wird in voller Höhe für die Bewertung der Anrechnungszeit aufgrund des Rentenbezuges zugrunde gelegt.

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8 Antworten

Kaffeeschlürferam 28.03.2017 | 17:31
Abwarten und Tee trinken.
Schorscham 28.03.2017 | 18:45
Nein, es gibt kein Bestandschutz EMR mehr. Jetzt wo Millionen von Asylanten in das Deutschland strömen, wird das Geld für die ach so armen Asylanten benötigt. Da kann die DRV keinen Bestandschutz mehr finanzieren. Tut uns leid. sehr leid.
Schorscham 28.03.2017 | 18:45
Nein, es gibt kein Bestandschutz EMR mehr. Jetzt wo Millionen von Asylanten in das Deutschland strömen, wird das Geld für die ach so armen Asylanten benötigt. Da kann die DRV keinen Bestandschutz mehr finanzieren. Tut uns leid. sehr leid.
Schorscham 28.03.2017 | 18:45
Nein, es gibt kein Bestandschutz EMR mehr. Jetzt wo Millionen von Asylanten in das Deutschland strömen, wird das Geld für die ach so armen Asylanten benötigt. Da kann die DRV keinen Bestandschutz mehr finanzieren. Tut uns leid. sehr leid.
Schorsch der Ersteam 28.03.2017 | 18:54
Hallo Namensvetter, glauben Sie allen Ernstes, dass sich irgendein halbwegs intelligenter Mitleser für Ihr dämliches Geschreibsel interessiert, nur weil Sie es mehrmals wiederholen? Klappskallis wie Sie können einem nur leid tun.... MfG
Constantinam 28.03.2017 | 19:20
Tja, dieser "Schorsch-Imitator" ist eben ein typischer AfD-/NPD-/PEGIDA-Anhänger. Mehr als "Ausländer raus" brüllen können die nicht. Schon gar nicht logisch denken.;-)
Ergänzungam 29.03.2017 | 06:10
Sie sollten Ihre Frage dahingehend ergänzen, was bei zwei Jahren Nichtbezug mit der Zurechnungszeit passiert bzw. wie die Zeit des Rentenbezugs bei einer zweijährigen "Pause" dann in der Altersrente bewertet wird. Denn: Was nützt es Ihnen, wenn die 10,8% Abschlag wegfallen - aber auch z.B 20Punkte/Jahre aus der Zurechnungszeit, wenn Sie sehr früh EM waren. Nur mal so als Denkanstoß...
Ergänzungam 29.03.2017 | 20:51
Liebes Expertenteam, danke für die Antwort. Aber wie wird die "Anrechnungszeit" dann nach einer Pause für die spätere Zeit bewertet? Mit dem Durchschnitt aller anderen Zeiten? Mit dem Entgeltpunktwert der ersten Zurechnungszeit? ....oder? Bitte nochmals um ergänzende Antwort. Danke im voraus.
Deutsche Rentenversicherung
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