Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenEine Leistung wie Bestattungs-bzw. Sterbegeld wird vom Rentenversicherungsträger nicht erbracht. Aufgrund des Todes des Versicherten kann ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstehen. Anspruchsberechtigt können hier die Witwe und Waisen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sein. Über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus wird die Waisenrente nur gewährt, solange sich die Waise in Ausbildung befindet.
Soweit Ihr Vater noch zu Lebzeiten einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt hat, kann der Sonderrechtsnachfolger das Verfahren abschließen.
Zunächst wäre also ein Antrag auf Hinterbliebenenrente zu stellen.
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