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Bestattungsgeld, Sterbegeld

von Deniz07.11.2008 | 00:15
6042 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich möchte wissen ob wir Anspruch auf Sterbegeld, Bestattungsgeld haben auf der man laut BVG und SGB Anspruch hat: Bestattungsgeld nach BVG § 36 und nach SGB I § 24 Versorgungsleistungen Abs.1 Nr. 4. Es geht um mein Vater, der an Lungenkrebs und Herzleiden erkrankt war und vor vier Tagen leider verstorben ist. Noch hat her keine Rente bezogen. Neuerdings hatte er sich aufgrund seiner Krankheit beim Sozialamt gemeldet (da er dem Arbeitsmarkt aufgrund seiner Krankheit nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand) und somit auch Rentenversicherungsanstalt, da das Sozialamt die Mitteilung an die RV automatisch macht. Kurz nach sein Tod hat er einen Schreiben von der RV bekommen, dass man im Zusammenhang des Antrages auf Leistungen der Grundsicherung festgestellt hat, dass die medizinische Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderte Erwerbsfähigkeit erfüllt sind. Wie müssen wir vorgehen??? Ich danke für Ihr Antwort im Voraus. Mfg Deniz

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 07.11.2008 | 09:43

Eine Leistung wie Bestattungs-bzw. Sterbegeld wird vom Rentenversicherungsträger nicht erbracht. Aufgrund des Todes des Versicherten kann ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstehen. Anspruchsberechtigt können hier die Witwe und Waisen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sein. Über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus wird die Waisenrente nur gewährt, solange sich die Waise in Ausbildung befindet.

Soweit Ihr Vater noch zu Lebzeiten einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt hat, kann der Sonderrechtsnachfolger das Verfahren abschließen.

Zunächst wäre also ein Antrag auf Hinterbliebenenrente zu stellen.

9 Antworten

Denizam 07.11.2008 | 11:22
Ich habe mich auf die Aussagen der BV und SGB beruht, denn dort steht, dass man Anspruch darauf hat!!!
B2am 07.11.2008 | 11:42
Wie Sie selber geschrieben haben handelt es sich bei den von Ihnen genannten Leistungen um Leistungen nach dem BundesVersorgungs Gesetz (BVG), also um keine Leistungen der Rentenversicherung. Sie sollten sich daher an das zuständige Versorgungsamt wenden.
.am 07.11.2008 | 11:37
wo genau?
katiam 07.11.2008 | 12:29
Nach dem BVG erhalten Hinterbliebene Bestattungsgeld. Ich glaube aber, mit Einschränkung: Sofern der Verstorbene an den Folgen der Schädigung verstorben ist. Beim VA nachfragen und BVG lesen. kati
Nixam 07.11.2008 | 12:28
Das ist ein Forum der Deutschen Rentenversicherung. Dass man unter diesen Umständen nicht 100%ig auf Ihre Fragen zum Sterbegeld antworten kann, ist verständlich. 1) BVG steht für Bundesversogungsgesetz. Versorgungsleistungen zahlt das Versorgungsamt. www.versorgungsamt.de 2) Sterbegeld wurde meines Wissens bisher von den Krankenkassen gezahlt. Ob diese Leistung auch weiterhin gezahlt wird, kann ich nicht sagen. www.Aok-business.de beantwortet Ihnen diese Frage auf jeden Fall. Das ist ein Krankenkassenforum, in dem Sie Ihre Fragen zu Leistungen der Krankenkasse stellen können. Viel Erfolg! Nix
katiam 07.11.2008 | 12:36
Nach dem BVG: Leistungen der Hinterbliebenenversorgung. Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente wird gewährt, wenn der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben ist. Hinterbliebene im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes sind: Witwen/Witwer frühere Ehegatten Waisen Eltern/Großeltern Im einzelnen wird auf §§ 38 ff. BVG hingewiesen. Zwischen der Schädigung und dem Tod des Beschädigten muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Das heisst, der Beschädigte muss an den Folgen der Schädigung verstorben sein. In diesem Fall wird Hinterbliebenenrente gewährt. Es gibt eine Grundrente sowie gegebenenfalls eine vom Einkommen abhängige Ausgleichsrente. Elternrente wird nur unter besonderen weiteren Voraussetzungen gewährt. Für Witwen und Waisen eines Versorgungsberechtigten besteht auch ohne diesen Kausalzusammenhang die Möglichkeit der Gewährung einer Witwen-/Waisen-Beihilfe, wenn die Schädigung sich beeinträchtigend auf die Hinterbliebenenversorgung (im weiteren Sinne, also z.B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung) ausgewirkt hat (§ 48 BVG). Beim Tod eines Versorgungsberechtigten wird ein Bestattungsgeld und ein Sterbegeld gezahlt. Als sonstige Leistung wird beim Tod von Hinterbliebenen ein Bestattungsgeld gezahlt. nach oben Heilbehandlung und Krankenbehandlung. Heilbehandlung erhalten Beschädigte für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind, um die Gesundheitsstörungen oder die durch sie bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu bessern, eine Zunahme des Leidens zu verhüten, körperliche Beschwerden zu beheben, die Folgen der Schädigung zu erleichtern oder um die Beschädigten möglichst auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzugliedern. Krankenbehandlung erhalten Schwerbeschädigte für den Ehegatten und für die Kinder sowie sonstige Angehörige, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihm überwiegend unterhalten werden, Empfänger einer Pflegezulage für Personen, die seine unentgeltliche Wartung und Pflege nicht nur vorübergehend übernommen haben, Witwen, Waisen und versorgungsberechtigte Eltern. um Gesundheitsstörungen zu beseitigen, zu bessern oder zu verhüten. kati
Denizam 07.11.2008 | 12:40
SGB I § 24 Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden Satz 1 Nr. 4. Renten an Hinterbliebene, Bestattungsgeld und Sterbegeld
ergänzungam 09.11.2008 | 11:53
Dass das BVG die Kriegsopferversorgung regelt, haben Sie vermutlich überlesen?
katiam 10.11.2008 | 17:17
Soziales Entschädigungsrecht Rechtsstand 1. Juli 2008 zuletzt bearbeitet 19. August 2008 Gesetze Bundesversorgungsgesetz - BVG Soldatenversorgungsgesetz - SVG Zivildienstgesetz - ZDG Opferentschädigungsgesetz - OEG Häftlingshilfegesetz - HHG Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG Infektionsschutzgesetz - IfSG Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV Verwaltungsverfahrensgesetz-KOV G 131 GG Unterhaltsbeihilfegesetz - UBG Dienstrechtliches Kriegsfolgen-Abschlußgesetz (DKfAG) Gruss kati
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