Praktikanten, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum ableisten, unterliegen als zur Berufsausbildung Beschäftigte grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht, für die unabhängig von der Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts die Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 S. 3 SGB 6 ausgeschlossen ist.
Für vorgeschriebene Zwischenpraktika besteht nach § 5 Abs. 3 SGB 6 Versicherungsfreiheit. Pauschalbeiträge sind demnach für vorgeschriebene Praktika nicht zu zahlen.
Pauschalbeitragspflicht besteht jedoch für eine daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung, da nach § 8 Abs. 2 S. 1 SGB 4 i. V. m. § 5 Abs. 2 S. 1 zweiter Halbsatz SGB 6 eine versicherungspflichtige Beschäftigung (vorgeschriebenes Vor- und Nachpraktikum) nicht mit einer (ersten) geringfügig entlohnten Beschäftigung bzw. eine versicherungsfreie Beschäftigung (vorgeschriebenes Zwischenpraktikum) nicht mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammenzurechnen ist.
Werden weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben dem vorgeschriebenen Vor- und Nachpraktikum ausgeübt, sind für diese dagegen individuelle Beiträge zu zahlen, neben einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum erst dann, wenn die Arbeitsentgelte aus mehreren ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen in der Summe 400 Euro im Monat überschreiten.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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