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Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten

von Peter Podschuß04.03.2008 | 14:02
1520 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ist es richtig, dass seit 2005 (also durch das Alterseinkünftegesetz) Erwerbsminderungsrenten, die vor 2005 begonnen haben, immer zu 50 Prozent besteuert werden, unabhängig vom Alter des Rentners?

Antworten der Moderation

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo,

ja, sofern die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor bzw. im Jahr 2005 begonnen hat, bleibt es für die Dauer des Rentenbezugs bei dem Besteuerungsanteil von 50 Prozent. Sollte die Erwerbsminderungsrenten nahtlos in eine Altersrente übergehen, bleibt der Besteuerungsanteil auch für die Altersrente bestehen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Zu den Beiträge darf ich noch abschließend hinzufügen, dass es bei der geänderten Besteuerung entscheidend darauf ankommt, dass hier ein Umbau in die "Nachgelagerte Besteuerung" stattfindet. Da aber bei der Erwerbsminderungsrente ebenso wie bei der Altersrente die an die Rentenversicherung geleisteten Beiträge bis zur vollen nachgelagerten Besteuerung nur anteilig besteuert worden sind, ist es nur konsequent, wenn für die Erwerbsminderungsrente entsprechend dem Rentenbeginnsjahr der gleiche Prozentsatz für den Freibetrag gilt, wie bei der Altersrente.

9 Antworten

Antoniusam 04.03.2008 | 14:23
Ja, das ist richtig ! Nur spätere Rentensteigerungen werden höher besteuert. MfG
Rosannaam 04.03.2008 | 14:30
Ja, es verbleibt lebenslang bei 50 %. Der Besteuerungsanteil richtet sich immer nach dem Rentenbeginn der jeweiligen Rente (auch Altersrente!). Der Besteuerungsanteil steigt bei jedem Jahr (des Rentenbeginns!) bis 2020 um 2 %, ab 2021 um 1 %. Ab 2040 liegt der Besteuerungsanteil bei 100 % und der Prozentsatz für den Rentenfreibetrag bei 0 %! MfG Rosanna
pro-fess-oram 04.03.2008 | 15:02
zur präzisierung bei 1000 euro 2005 bleiben 500 euro steuerfrei, steigt die rente auf 1080 euro bleibt der steuerfreie betrag bei 500 euro
Philippam 04.03.2008 | 15:04
Hallo Herr Podschuß, die bisherigen Beiträge sind natürlich zutreffend. Dennoch zu Klarstellung: Es wird einmalig ein Steuerfreibetrag von 50% in Euro festgestellt. Dieser Euro-Betrag bleibt bestehen. Auch bei künftigen Rentenerhöhungen bleibt dieser Freibetrag, sodass sich die 50% von der jeweiligen Rentenhöhe abschmelzen (siehe viele Beiträge von Schiko) Philipp
Schiko.am 04.03.2008 | 16:04
Nachdem bisher die oftmals wiederholte schlauerl bemerkung fehlte- dies hier ist nur eine..... der renten- versicherung- , will ich doch auch stellung nehmen. Statt der früheren ertragsanteilversteuerung für alle rentenarten, gilt dies ab dem jahre 2005 nicht mehr einheitlich so. Bei der gesetzlichen rente aller art für alle bestands- renten und neurentner ab 2005 50%, jährlich steigend bis 100 % erreicht sind. Neurentner 2008 - 44% festschreibung des freibe- trages. Würde eine rente durch erhöhung am 1.7.2009 um 50 euro steigend treffen für diesen betrag durch die festschreibung des freibetrages bereits 100 % steuerpflicht. Immmer wieder verschwiegen, ganz anders dagegen private, zusatzrenten etc. Wie bis 2004 auch für die gesetzliche, die ertragsanteilversteuerung und maßgebend das renten- eintrittsalter. Und dies sogar mit ermäßigten prozentsätzen. Mit 65 Jahren nicht 27% sondern nur 18%, mit 63 jahren früher 29% jetzt 20%. Deshalb stimmen auch die oft wiederholten beträge-auch von fachleuten - nicht, die da lauten, der verheiratete neu- rentner von 2005 kann davon ausgehen, bei 3100 brutto monatlich, im jahr 37.200 fällt steuer an. Die wirklichkeit aber, in der gesetzlichen(ohne knappschaft) sind in 50 jahren immer bis zur bemessungsgrenze nur als höchtrente 2.314,82 x 12 E. 27.777,84 möglich. Bei 50% versteuerung somit E. 13.888,92 zunächst. Kommen noch 1685,18 monatlich, jährlich E. 20.222,16 privatrente hinzu, gelten ja nur 18% steuer = 3.639,99 hinzu: Berechnung: 13.888,92 und 03,639,99 ( 18% versteuerung) 17.528,91 abzüglich das zu versteuernde vermindernde beträge . Nenne nur- 27.777,84 und 13.888,92 = 41.666,76 mit 10%, somit 4.166,68 für kranken/pflegeversicherung, wird das existenzminimum von 15.328 unterschritten. Noch gar nicht berücksichtigt, für die privatrente reichen die abzüge von 10% nicht aus, auch andere beträge können noch mindernd sein . Und immer wieder der hinweis, auch bei der 100% ver- steuerung bleiben die 7.664 / 15.328 steuer unbelastet, bis dahin können es auch höhere beträge sein. Mit freundlichen Grüßen.
Gerhardam 04.03.2008 | 17:30
Man muß auch beachten bei dem übergang zur Altersrente werden dann wieder 50% versteuert, falls die Erwerbsminderungsrente vor 2005 begonnen hat. Das ist sozusagen die Lücke im System und für mich sehr günstig
Antoniusam 04.03.2008 | 17:46
......das ist keines Falles eine Lücke im System, sondern vom Gesetzgeber voll beabsichtigt. Eine EM-Rente ist im Grunde genommen ja auch nichts anderes, als eine vorgezogene Altersrente. Es gibt also gar keinen Grund, diese höher zu besteuern. MfG
Antoniusam 04.03.2008 | 17:50
Ich meinte natürlich, es gibt keinen Grund, die anschließende Regelaltersrente höher zu besteuern als die bisherige EM-Rente! MfG
Schiko.am 04.03.2008 | 19:29
Ja natürlich, eine erwerbs- minderungsrente ist ja doch auch eine gesetzliche rente. Eine vorgezogene altersrente natütlich auch. Darum ganz gleich, ab 2005 50%, 2006 52 %, 2007 54%, 2008 56 %, 2009 58% ,und und soweiter. Meine darstellung war für mich doch gelegenheit auch auf die günstigere besteuerung bei ertragsanteilbesteuerung hinzuweisen. Nicht alles ist schlecht was der staat tut. MfG.
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