Hallo Michaela,
folgen verschiedene Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nahtlos aufeinander, wird für die folgende Rente der gleiche Prozentsatz als Besteuerungsanteil angesetzt, wie bei der Vorrente.
Bei der Betriebsrente, auf die in der Einzahlungsphase keine Steuern abgeführt wurden, gilt die nachgelagerte Besteuerung, d.h. die Betriebsrente ist von Beginn an voll zu versteuern.
Der Altersentlastungsbetrag gilt erst ab dem vollendeten 65. Lebensjahr, also erst für die Altersrente. Bis zum Jahr 2026 ist aber auch diese Grenze bestimmt auf das 67. Lebensjahr verschoben.
Als Altersentlastungsbetrag sind nach § 24a EStG anzusetzen:
im Jahr 2026 = 11,2% der Bezüge, max. 532 Euro
im Jahr 2028 = 9,6 % der Bezüge, max. 456 Euro.