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Experten-Antwort

Besteuerungsanteil der Rente bei zeitweisem Wegfall der Teilrente (Flexi Regelungen)

von Rentenfux06.06.2018 | 16:00
508 Ansichten
19 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich bin Mai 1955 geboren und könnte jetzt ab Juni 2018 in Altersrente für langjährig Versicherte gehen (Abschläge sind bekannt). Mit meinem derzeitigen Hinzuverdienst ergibt sich eine Teilrente in Höhe von 700 Euro (also 7 mal 700 Euro für das Jahr 2018). Dementsprechend wäre der Besteuerungsanteil meiner Rene auf 76% festgeschrieben. Meine Frage: Gilt dies aus so u n v e r ä n d e r t weiter, wenn meine Rente im Jahr 2019 und 2020 aufgrund des Hinzuverdienstes komplett w e g f ä l l t ? Es ist klar, dass ich die Rente dann wieder neu beantragen muss, für das Jahr 2021 hätte ich dann Anspruch auf 2 Mal 1870 Euro Rente (ab März 2021 die Regelaltersrente). Bleibt es stuerlich gesehen bei 76% oder wird der Anteil nach kompletten Wegfall des Anspruches bei der späteren neu beantragen Altersrente erneut und höher festgelegt (in 2021 dann z.B. mit 81%). Vielen Dank (Hinweise auf das Finanzamt entbehrlich)für sachkundige Meinungen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rentenfux,

in diesem Forum können wir Ihre Einlassungen zur Besteuerung der Rente leider nicht im Detail einschätzen und klären.

Bitte lassen Sie Ihre steuerlichen Fragen durch das Finanzamt klären.

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18 Antworten

Steuerfuxam 06.06.2018 | 16:09
Schön dass Sie erkannt haben, dass eine steuerrechtliche Frage eigentlich in ein Steuerforum gehört. Daher nur soviel. Nach Wegfall einer EM-Rente, gilt der Besteuerungsanteil des Jahres, in dem die Altersrente beginnt.
Rentenfuxam 06.06.2018 | 16:17
Nur soviel. Schade, dass nicht erkannt wurde, dass es nicht um den Wegfall einer EM Rente geht. Es geht um Flexi und zwei Altersteilrenten, welche zeitlich nicht nahtlos durchgehend sind.
Steuerfuxam 06.06.2018 | 19:22
Schön dass Sie erkannt haben, dass eine steuerrechtliche Frage eigentlich in ein Steuerforum gehört. Daher nur soviel. Nach Wegfall einer EM-Rente, gilt der Besteuerungsanteil des Jahres, in dem die Altersrente beginnt.
Nur soviel. Schade, dass nicht erkannt wurde, dass es nicht um den Wegfall einer EM Rente geht. Es geht um Flexi und zwei Altersteilrenten, welche zeitlich nicht nahtlos durchgehend sind.
Stimmt! Und deshalb ist es jetzt keine steuerrechtliche Frage mehr?
Rentenfuxam 06.06.2018 | 19:28
Zitat von Steuerfux anzeigenausblenden
Nur soviel. Schade, dass nicht erkannt wurde, dass es nicht um den Wegfall einer EM Rente geht. Es geht um Flexi und zwei Altersteilrenten, welche zeitlich nicht nahtlos durchgehend sind.
Stimmt! Und deshalb ist es jetzt keine steuerrechtliche Frage mehr?
Korrekt! Es ist eine Frage, die ganz viel mit der Entscheidung Für oder Wider einer optionalen Flexi Rente zu tun hat. Aber wenn Sie es nicht wissen, grämen sie sich nicht und behalten ihre Weisheiten für sich. Vermutlich können andere hier mehr INHALTLICH zur Thematik beitragen.
W*lfgangam 06.06.2018 | 19:56
Hallo Rentenfux, falsch, nicht der Anteil der zu besteuernden Rente (76 %) ist maßgebend/festgeschrieben, sondern der Steuerfreibetrag (24 %) im Jahr des Rentenbeginns. Was bei komplettem Wegfall der Rente ggf. dann als neuer/alter Steuerfreibetrag gilt, erfragen Sie besser in einem Steuer-Forum, oder bei Ihrem Steuerberater ...sofern hier diesbezüglich mehrwissende User nicht mitlesen, werden Sie dazu keine Antwort erhalten. Gruß w.
VersAmtam 06.06.2018 | 21:46
Quelle: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=ESTG_… Für eine unmittelbar anschließende Folgerente aus derselben Versicherung bleibt es bei dem Besteuerungsanteil der vorangegangenen Rente. Beginnt eine Rente mit einer zeitlichen Unterbrechung nach einer vorhergehenden Rente aus derselben Versicherung, wird für die Folgerente zur Ermittlung des prozentualen Besteuerungsanteils ein FIKTIVER Rentenbeginn ermittelt. Dabei wird die Dauer des vorhergehenden Rentenbezuges zur Ermittlung dieses fiktiven Rentenbeginns berücksichtigt. Der Besteuerungsanteil darf 50% jedoch nicht unterschreiten. Renten, die vor dem 01.01.2005 geendet haben, werden nicht als vorhergehende Renten berücksichtigt und wirken sich daher auf die Höhe des Prozentsatzes für die Besteuerung der nachfolgenden Rente nicht aus. Bei einer Wiederauflebensrente (§46 Abs.3 SGB VI) ist abweichend vom zuvor dargestellten Grundsatz für die Ermittlung des Besteuerungsanteils der Rentenbeginn des erstmaligen Bezuges der Hinterbliebenenrente maßgebend. Die Laufzeitunterbrechung bleibt ohne Auswirkung auf den zubestimmenden Besteuerungsanteil. Wird eine bewilligte Rente durch Nichtleistungsvorschriften auf 0,00EUR gekürzt, steht dies dem Beginn der Rente nicht entgegen und unterbricht ihre Laufzeit nicht. Verzichtet der Berechtigte dagegen auf die Beantragung der Rente, weil er um die Kürzung weiß, beginnt die Rente nicht zu laufen. Maßgebend für die Ermittlung des Besteuerungsanteils kann dann erst ein (späterer) tatsächlicher Rentenbeginn der zumindest dem Grunde nach bewilligten Rente sein.
Steuerfuxam 07.06.2018 | 05:49
Zitat von VersAmt anzeigenausblenden
VersAmt schrieb

Quelle: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=ESTG_22R0&id=%A7%2022%20Arten%20der%20sonstigen%20Eink%FCnfte%20Besteuerung%20von%20Leibrenten%20und%20anderen%20Leistungen%20aus%20der%20gesetzlichen%20Rentenversicherung%20%205%20997

Für eine unmittelbar anschließende Folgerente

aus derselben Versicherung bleibt es bei dem Besteuerungsanteil der vorangegangenen Rente. Beginnt eine Rente mit einer zeitlichen Unterbrechung nach einer vorhergehenden Rente aus derselben

Versicherung, wird für die Folgerente zur Ermittlung des prozentualen Besteuerungsanteils ein FIKTIVER Rentenbeginn ermittelt. Dabei wird die Dauer des vorhergehenden

Rentenbezuges zur Ermittlung dieses fiktiven Rentenbeginns berücksichtigt. Der Besteuerungsanteil darf 50% jedoch nicht unterschreiten.

Renten, die vor dem 01.01.2005 geendet haben, werden nicht als vorhergehende Renten berücksichtigt und wirken sich daher auf die Höhe des Prozentsatzes für die

Besteuerung der nachfolgenden Rente nicht aus.

Bei einer Wiederauflebensrente (§46 Abs.3 SGB VI) ist abweichend vom zuvor dargestellten Grundsatz für die Ermittlung des Besteuerungsanteils der Rentenbeginn

des erstmaligen Bezuges der Hinterbliebenenrente maßgebend. Die Laufzeitunterbrechung bleibt ohne Auswirkung auf den zubestimmenden Besteuerungsanteil.

Wird eine bewilligte Rente durch Nichtleistungsvorschriften auf 0,00EUR gekürzt,

steht dies dem Beginn der Rente nicht entgegen und unterbricht ihre Laufzeit nicht.

Verzichtet der Berechtigte dagegen auf die Beantragung der Rente, weil er um die Kürzung weiß, beginnt die Rente nicht zu laufen. Maßgebend für die Ermittlung des

Besteuerungsanteils kann dann erst ein (späterer) tatsächlicher Rentenbeginn der zumindest dem Grunde nach bewilligten Rente sein.

Na alles verstanden Rentenfux? Es bleibt eben ein Renten- und kein Steuerforum. Sogar für Leute wie Sie, die das, warum auch immer, wissentlich ignorieren wollen. Und jetzt gehen Sie zu einem Steuerberater und fragen diesen nach Ihrer zu erwartenden Rentenhöhe. Was glauben Sie, antwortet Ihnen dieser oder tippt er sich direkt an die Stirn?
Rentenfuxam 07.06.2018 | 06:10
Zitat von Steuerfux anzeigenausblenden
Quelle: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=ESTG_… Für eine unmittelbar anschließende Folgerente aus derselben Versicherung bleibt es bei dem Besteuerungsanteil der vorangegangenen Rente. Beginnt eine Rente mit einer zeitlichen Unterbrechung nach einer vorhergehenden Rente aus derselben Versicherung, wird für die Folgerente zur Ermittlung des prozentualen Besteuerungsanteils ein FIKTIVER Rentenbeginn ermittelt. Dabei wird die Dauer des vorhergehenden Rentenbezuges zur Ermittlung dieses fiktiven Rentenbeginns berücksichtigt. Der Besteuerungsanteil darf 50% jedoch nicht unterschreiten. Renten, die vor dem 01.01.2005 geendet haben, werden nicht als vorhergehende Renten berücksichtigt und wirken sich daher auf die Höhe des Prozentsatzes für die Besteuerung der nachfolgenden Rente nicht aus. Bei einer Wiederauflebensrente (§46 Abs.3 SGB VI) ist abweichend vom zuvor dargestellten Grundsatz für die Ermittlung des Besteuerungsanteils der Rentenbeginn des erstmaligen Bezuges der Hinterbliebenenrente maßgebend. Die Laufzeitunterbrechung bleibt ohne Auswirkung auf den zubestimmenden Besteuerungsanteil. Wird eine bewilligte Rente durch Nichtleistungsvorschriften auf 0,00EUR gekürzt, steht dies dem Beginn der Rente nicht entgegen und unterbricht ihre Laufzeit nicht. Verzichtet der Berechtigte dagegen auf die Beantragung der Rente, weil er um die Kürzung weiß, beginnt die Rente nicht zu laufen. Maßgebend für die Ermittlung des Besteuerungsanteils kann dann erst ein (späterer) tatsächlicher Rentenbeginn der zumindest dem Grunde nach bewilligten Rente sein.
Na alles verstanden Rentenfux? Es bleibt eben ein Renten- und kein Steuerforum. Sogar für Leute wie Sie, die das, warum auch immer, wissentlich ignorieren wollen. Und jetzt gehen Sie zu einem Steuerberater und fragen diesen nach Ihrer zu erwartenden Rentenhöhe. Was glauben Sie, antwortet Ihnen dieser oder tippt er sich direkt an die Stirn?
Nochmal langsam zum Mitdenken: Rentenangelegenheiten und Flexi Optionen bereits abschliessend durchgesprochen und geklärt. Und meine damit zusammenhängende Frage jetzt auch geklärt. Wie es aussieht, gibt es Menschen, die dazu etwas wissen und beitragen können. Das unterscheidet diese von Ihnen.
Rentenfuxam 07.06.2018 | 08:07
Zitat von VersAmt anzeigenausblenden
VersAmt schrieb

Quelle: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=ESTG_22R0&id=%A7%2022%20Arten%20der%20sonstigen%20Eink%FCnfte%20Besteuerung%20von%20Leibrenten%20und%20anderen%20Leistungen%20aus%20der%20gesetzlichen%20Rentenversicherung%20%205%20997

Für eine unmittelbar anschließende Folgerente

aus derselben Versicherung bleibt es bei dem Besteuerungsanteil der vorangegangenen Rente. Beginnt eine Rente mit einer zeitlichen Unterbrechung nach einer vorhergehenden Rente aus derselben

Versicherung, wird für die Folgerente zur Ermittlung des prozentualen Besteuerungsanteils ein FIKTIVER Rentenbeginn ermittelt. Dabei wird die Dauer des vorhergehenden

Rentenbezuges zur Ermittlung dieses fiktiven Rentenbeginns berücksichtigt. Der Besteuerungsanteil darf 50% jedoch nicht unterschreiten.

Renten, die vor dem 01.01.2005 geendet haben, werden nicht als vorhergehende Renten berücksichtigt und wirken sich daher auf die Höhe des Prozentsatzes für die

Besteuerung der nachfolgenden Rente nicht aus.

Bei einer Wiederauflebensrente (§46 Abs.3 SGB VI) ist abweichend vom zuvor dargestellten Grundsatz für die Ermittlung des Besteuerungsanteils der Rentenbeginn

des erstmaligen Bezuges der Hinterbliebenenrente maßgebend. Die Laufzeitunterbrechung bleibt ohne Auswirkung auf den zubestimmenden Besteuerungsanteil.

Wird eine bewilligte Rente durch Nichtleistungsvorschriften auf 0,00EUR gekürzt,

steht dies dem Beginn der Rente nicht entgegen und unterbricht ihre Laufzeit nicht.

Verzichtet der Berechtigte dagegen auf die Beantragung der Rente, weil er um die Kürzung weiß, beginnt die Rente nicht zu laufen. Maßgebend für die Ermittlung des

Besteuerungsanteils kann dann erst ein (späterer) tatsächlicher Rentenbeginn der zumindest dem Grunde nach bewilligten Rente sein.

DANKE an VersAmt für den Link!
Rentenfuxam 07.06.2018 | 08:15
Zitat von VersAmt anzeigenausblenden
VersAmt schrieb

Quelle: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=ESTG_22R0&id=%A7%2022%20Arten%20der%20sonstigen%20Eink%FCnfte%20Besteuerung%20von%20Leibrenten%20und%20anderen%20Leistungen%20aus%20der%20gesetzlichen%20Rentenversicherung%20%205%20997

Für eine unmittelbar anschließende Folgerente

aus derselben Versicherung bleibt es bei dem Besteuerungsanteil der vorangegangenen Rente. Beginnt eine Rente mit einer zeitlichen Unterbrechung nach einer vorhergehenden Rente aus derselben

Versicherung, wird für die Folgerente zur Ermittlung des prozentualen Besteuerungsanteils ein FIKTIVER Rentenbeginn ermittelt. Dabei wird die Dauer des vorhergehenden

Rentenbezuges zur Ermittlung dieses fiktiven Rentenbeginns berücksichtigt. Der Besteuerungsanteil darf 50% jedoch nicht unterschreiten.

Renten, die vor dem 01.01.2005 geendet haben, werden nicht als vorhergehende Renten berücksichtigt und wirken sich daher auf die Höhe des Prozentsatzes für die

Besteuerung der nachfolgenden Rente nicht aus.

Bei einer Wiederauflebensrente (§46 Abs.3 SGB VI) ist abweichend vom zuvor dargestellten Grundsatz für die Ermittlung des Besteuerungsanteils der Rentenbeginn

des erstmaligen Bezuges der Hinterbliebenenrente maßgebend. Die Laufzeitunterbrechung bleibt ohne Auswirkung auf den zubestimmenden Besteuerungsanteil.

Wird eine bewilligte Rente durch Nichtleistungsvorschriften auf 0,00EUR gekürzt,

steht dies dem Beginn der Rente nicht entgegen und unterbricht ihre Laufzeit nicht.

Verzichtet der Berechtigte dagegen auf die Beantragung der Rente, weil er um die Kürzung weiß, beginnt die Rente nicht zu laufen. Maßgebend für die Ermittlung des

Besteuerungsanteils kann dann erst ein (späterer) tatsächlicher Rentenbeginn der zumindest dem Grunde nach bewilligten Rente sein.

DANKE an VersAmt für den Link!
Steuerfuxam 07.06.2018 | 12:59
Und was sagt der Rentenfux (oder doch eher Rentenjux) jetzt?
Rentenfuxam 07.06.2018 | 13:18
Hallo Rentenfux, in diesem Forum können wir Ihre Einlassungen zur Besteuerung der Rente leider nicht im Detail einschätzen und klären. Bitte lassen Sie Ihre steuerlichen Fragen durch das Finanzamt klären.
Und was sagt der Rentenfux (oder doch eher Rentenjux) jetzt?
1) Habe Antwort auf meine Frage bekommen. 2) Experte ist nur eine Bezeichnung, andere wissen auch was, vielleicht sogar mehr 3) Dir muss sehr langweilig sein und deine Meinung interessiert maximal deinen Frisör
Steuerfuxam 07.06.2018 | 14:00
Zitat von Rentenfux anzeigenausblenden
Und was sagt der Rentenfux (oder doch eher Rentenjux) jetzt?
1) Habe Antwort auf meine Frage bekommen. 2) Experte ist nur eine Bezeichnung, andere wissen auch was, vielleicht sogar mehr 3) Dir muss sehr langweilig sein und deine Meinung interessiert maximal deinen Frisör
Klar, dass musstest Du ja sagen, weil Du sonst Deine Sturheit und Ignoranz zugeben müsstest. Und Du willst den kopierten Text zur Steuer verstanden haben? Na ja, Hauptsache Du glaubst daran.
Rentenfuxam 07.06.2018 | 16:30
Zitat von Steuerfux anzeigenausblenden
Hallo Rentenfux, in diesem Forum können wir Ihre Einlassungen zur Besteuerung der Rente leider nicht im Detail einschätzen und klären. Bitte lassen Sie Ihre steuerlichen Fragen durch das Finanzamt klären.
Und was sagt der Rentenfux (oder doch eher Rentenjux) jetzt?
1) Habe Antwort auf meine Frage bekommen. 2) Experte ist nur eine Bezeichnung, andere wissen auch was, vielleicht sogar mehr 3) Dir muss sehr langweilig sein und deine Meinung interessiert maximal deinen Frisör
Klar, dass musstest Du ja sagen, weil Du sonst Deine Sturheit und Ignoranz zugeben müsstest. Und Du willst den kopierten Text zur Steuer verstanden haben? Na ja, Hauptsache Du glaubst daran.
1) wie es aussieht, gibt es Dinge, die dein Votstellumgsvermögen übersteigen 2) siehe oben Punkt 3
Kaiseram 07.06.2018 | 18:03
Da kannst Du schreiben was Du willst. Rentenjux passt einfach besser.
Kaiseram 07.06.2018 | 21:06
Da kannst Du schreiben was Du willst. Rentenjux passt einfach besser.
Überflüssiges aus KuK
Und das schreibst ausgerechnet Du? Oh Mann!
Steuerfuxam 20.06.2018 | 09:35
Zitat von Steuerfux anzeigenausblenden
Quelle: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=ESTG_… Für eine unmittelbar anschließende Folgerente aus derselben Versicherung bleibt es bei dem Besteuerungsanteil der vorangegangenen Rente. Beginnt eine Rente mit einer zeitlichen Unterbrechung nach einer vorhergehenden Rente aus derselben Versicherung, wird für die Folgerente zur Ermittlung des prozentualen Besteuerungsanteils ein FIKTIVER Rentenbeginn ermittelt. Dabei wird die Dauer des vorhergehenden Rentenbezuges zur Ermittlung dieses fiktiven Rentenbeginns berücksichtigt. Der Besteuerungsanteil darf 50% jedoch nicht unterschreiten. Renten, die vor dem 01.01.2005 geendet haben, werden nicht als vorhergehende Renten berücksichtigt und wirken sich daher auf die Höhe des Prozentsatzes für die Besteuerung der nachfolgenden Rente nicht aus. Bei einer Wiederauflebensrente (§46 Abs.3 SGB VI) ist abweichend vom zuvor dargestellten Grundsatz für die Ermittlung des Besteuerungsanteils der Rentenbeginn des erstmaligen Bezuges der Hinterbliebenenrente maßgebend. Die Laufzeitunterbrechung bleibt ohne Auswirkung auf den zubestimmenden Besteuerungsanteil. Wird eine bewilligte Rente durch Nichtleistungsvorschriften auf 0,00EUR gekürzt, steht dies dem Beginn der Rente nicht entgegen und unterbricht ihre Laufzeit nicht. Verzichtet der Berechtigte dagegen auf die Beantragung der Rente, weil er um die Kürzung weiß, beginnt die Rente nicht zu laufen. Maßgebend für die Ermittlung des Besteuerungsanteils kann dann erst ein (späterer) tatsächlicher Rentenbeginn der zumindest dem Grunde nach bewilligten Rente sein.
Na alles verstanden Rentenfux? Es bleibt eben ein Renten- und kein Steuerforum. Sogar für Leute wie Sie, die das, warum auch immer, wissentlich ignorieren wollen. Und jetzt gehen Sie zu einem Steuerberater und fragen diesen nach Ihrer zu erwartenden Rentenhöhe. Was glauben Sie, antwortet Ihnen dieser oder tippt er sich direkt an die Stirn?
Und was verstehste daran nicht? 7 Monate Rentenbezug in 2018 würden steuerlich mal grundsätzlich das Jahr 2018 für die Bemessung des Steueranteils aus der Rente maßgeblich erscheinen lassen. Wenn diese aber für die Jahre 2019 und 2020 aufgrund der Höhe des Hinzuverdienstes komplett abhanden kommt, muss die Rente für 2021 neu beantragt werden und da hier nur 2 Monate bis zum Erreichen des Regelalters maßgebend sind, wird die Rente dann auch wieder gezahlt. Die 7 Monate Rentenbezug aus 2018 werden jetzt fiktiv ab Januar 2021 abgezogen, so dass für die Steuer das Rentenbeginnsjahr 2020 mit dem Anteil von 80% maßgebend sein wird (also nicht 76% für Rentenbeginn 2018, aber auch nicht 81% für 2021). Eigentlich nicht schwierig.
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