Hallo Rentenfux,
in diesem Forum können wir Ihre Einlassungen zur Besteuerung der Rente leider nicht im Detail einschätzen und klären.
Bitte lassen Sie Ihre steuerlichen Fragen durch das Finanzamt klären.
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Hallo Rentenfux,
in diesem Forum können wir Ihre Einlassungen zur Besteuerung der Rente leider nicht im Detail einschätzen und klären.
Bitte lassen Sie Ihre steuerlichen Fragen durch das Finanzamt klären.
Stimmt! Und deshalb ist es jetzt keine steuerrechtliche Frage mehr?Schön dass Sie erkannt haben, dass eine steuerrechtliche Frage eigentlich in ein Steuerforum gehört. Daher nur soviel. Nach Wegfall einer EM-Rente, gilt der Besteuerungsanteil des Jahres, in dem die Altersrente beginnt.Nur soviel. Schade, dass nicht erkannt wurde, dass es nicht um den Wegfall einer EM Rente geht. Es geht um Flexi und zwei Altersteilrenten, welche zeitlich nicht nahtlos durchgehend sind.
Korrekt! Es ist eine Frage, die ganz viel mit der Entscheidung Für oder Wider einer optionalen Flexi Rente zu tun hat. Aber wenn Sie es nicht wissen, grämen sie sich nicht und behalten ihre Weisheiten für sich. Vermutlich können andere hier mehr INHALTLICH zur Thematik beitragen.Nur soviel. Schade, dass nicht erkannt wurde, dass es nicht um den Wegfall einer EM Rente geht. Es geht um Flexi und zwei Altersteilrenten, welche zeitlich nicht nahtlos durchgehend sind.Stimmt! Und deshalb ist es jetzt keine steuerrechtliche Frage mehr?
Nochmal langsam zum Mitdenken: Rentenangelegenheiten und Flexi Optionen bereits abschliessend durchgesprochen und geklärt. Und meine damit zusammenhängende Frage jetzt auch geklärt. Wie es aussieht, gibt es Menschen, die dazu etwas wissen und beitragen können. Das unterscheidet diese von Ihnen.Quelle: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=ESTG_… Für eine unmittelbar anschließende Folgerente aus derselben Versicherung bleibt es bei dem Besteuerungsanteil der vorangegangenen Rente. Beginnt eine Rente mit einer zeitlichen Unterbrechung nach einer vorhergehenden Rente aus derselben Versicherung, wird für die Folgerente zur Ermittlung des prozentualen Besteuerungsanteils ein FIKTIVER Rentenbeginn ermittelt. Dabei wird die Dauer des vorhergehenden Rentenbezuges zur Ermittlung dieses fiktiven Rentenbeginns berücksichtigt. Der Besteuerungsanteil darf 50% jedoch nicht unterschreiten. Renten, die vor dem 01.01.2005 geendet haben, werden nicht als vorhergehende Renten berücksichtigt und wirken sich daher auf die Höhe des Prozentsatzes für die Besteuerung der nachfolgenden Rente nicht aus. Bei einer Wiederauflebensrente (§46 Abs.3 SGB VI) ist abweichend vom zuvor dargestellten Grundsatz für die Ermittlung des Besteuerungsanteils der Rentenbeginn des erstmaligen Bezuges der Hinterbliebenenrente maßgebend. Die Laufzeitunterbrechung bleibt ohne Auswirkung auf den zubestimmenden Besteuerungsanteil. Wird eine bewilligte Rente durch Nichtleistungsvorschriften auf 0,00EUR gekürzt, steht dies dem Beginn der Rente nicht entgegen und unterbricht ihre Laufzeit nicht. Verzichtet der Berechtigte dagegen auf die Beantragung der Rente, weil er um die Kürzung weiß, beginnt die Rente nicht zu laufen. Maßgebend für die Ermittlung des Besteuerungsanteils kann dann erst ein (späterer) tatsächlicher Rentenbeginn der zumindest dem Grunde nach bewilligten Rente sein.Na alles verstanden Rentenfux? Es bleibt eben ein Renten- und kein Steuerforum. Sogar für Leute wie Sie, die das, warum auch immer, wissentlich ignorieren wollen. Und jetzt gehen Sie zu einem Steuerberater und fragen diesen nach Ihrer zu erwartenden Rentenhöhe. Was glauben Sie, antwortet Ihnen dieser oder tippt er sich direkt an die Stirn?
1) Habe Antwort auf meine Frage bekommen. 2) Experte ist nur eine Bezeichnung, andere wissen auch was, vielleicht sogar mehr 3) Dir muss sehr langweilig sein und deine Meinung interessiert maximal deinen FrisörHallo Rentenfux, in diesem Forum können wir Ihre Einlassungen zur Besteuerung der Rente leider nicht im Detail einschätzen und klären. Bitte lassen Sie Ihre steuerlichen Fragen durch das Finanzamt klären.Und was sagt der Rentenfux (oder doch eher Rentenjux) jetzt?
Klar, dass musstest Du ja sagen, weil Du sonst Deine Sturheit und Ignoranz zugeben müsstest. Und Du willst den kopierten Text zur Steuer verstanden haben? Na ja, Hauptsache Du glaubst daran.Und was sagt der Rentenfux (oder doch eher Rentenjux) jetzt?1) Habe Antwort auf meine Frage bekommen. 2) Experte ist nur eine Bezeichnung, andere wissen auch was, vielleicht sogar mehr 3) Dir muss sehr langweilig sein und deine Meinung interessiert maximal deinen Frisör
1) wie es aussieht, gibt es Dinge, die dein Votstellumgsvermögen übersteigen 2) siehe oben Punkt 3Klar, dass musstest Du ja sagen, weil Du sonst Deine Sturheit und Ignoranz zugeben müsstest. Und Du willst den kopierten Text zur Steuer verstanden haben? Na ja, Hauptsache Du glaubst daran.1) Habe Antwort auf meine Frage bekommen. 2) Experte ist nur eine Bezeichnung, andere wissen auch was, vielleicht sogar mehr 3) Dir muss sehr langweilig sein und deine Meinung interessiert maximal deinen FrisörHallo Rentenfux, in diesem Forum können wir Ihre Einlassungen zur Besteuerung der Rente leider nicht im Detail einschätzen und klären. Bitte lassen Sie Ihre steuerlichen Fragen durch das Finanzamt klären.Und was sagt der Rentenfux (oder doch eher Rentenjux) jetzt?
Und das schreibst ausgerechnet Du? Oh Mann!Da kannst Du schreiben was Du willst. Rentenjux passt einfach besser.Überflüssiges aus KuK
Und was verstehste daran nicht? 7 Monate Rentenbezug in 2018 würden steuerlich mal grundsätzlich das Jahr 2018 für die Bemessung des Steueranteils aus der Rente maßgeblich erscheinen lassen. Wenn diese aber für die Jahre 2019 und 2020 aufgrund der Höhe des Hinzuverdienstes komplett abhanden kommt, muss die Rente für 2021 neu beantragt werden und da hier nur 2 Monate bis zum Erreichen des Regelalters maßgebend sind, wird die Rente dann auch wieder gezahlt. Die 7 Monate Rentenbezug aus 2018 werden jetzt fiktiv ab Januar 2021 abgezogen, so dass für die Steuer das Rentenbeginnsjahr 2020 mit dem Anteil von 80% maßgebend sein wird (also nicht 76% für Rentenbeginn 2018, aber auch nicht 81% für 2021). Eigentlich nicht schwierig.Quelle: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=ESTG_… Für eine unmittelbar anschließende Folgerente aus derselben Versicherung bleibt es bei dem Besteuerungsanteil der vorangegangenen Rente. Beginnt eine Rente mit einer zeitlichen Unterbrechung nach einer vorhergehenden Rente aus derselben Versicherung, wird für die Folgerente zur Ermittlung des prozentualen Besteuerungsanteils ein FIKTIVER Rentenbeginn ermittelt. Dabei wird die Dauer des vorhergehenden Rentenbezuges zur Ermittlung dieses fiktiven Rentenbeginns berücksichtigt. Der Besteuerungsanteil darf 50% jedoch nicht unterschreiten. Renten, die vor dem 01.01.2005 geendet haben, werden nicht als vorhergehende Renten berücksichtigt und wirken sich daher auf die Höhe des Prozentsatzes für die Besteuerung der nachfolgenden Rente nicht aus. Bei einer Wiederauflebensrente (§46 Abs.3 SGB VI) ist abweichend vom zuvor dargestellten Grundsatz für die Ermittlung des Besteuerungsanteils der Rentenbeginn des erstmaligen Bezuges der Hinterbliebenenrente maßgebend. Die Laufzeitunterbrechung bleibt ohne Auswirkung auf den zubestimmenden Besteuerungsanteil. Wird eine bewilligte Rente durch Nichtleistungsvorschriften auf 0,00EUR gekürzt, steht dies dem Beginn der Rente nicht entgegen und unterbricht ihre Laufzeit nicht. Verzichtet der Berechtigte dagegen auf die Beantragung der Rente, weil er um die Kürzung weiß, beginnt die Rente nicht zu laufen. Maßgebend für die Ermittlung des Besteuerungsanteils kann dann erst ein (späterer) tatsächlicher Rentenbeginn der zumindest dem Grunde nach bewilligten Rente sein.Na alles verstanden Rentenfux? Es bleibt eben ein Renten- und kein Steuerforum. Sogar für Leute wie Sie, die das, warum auch immer, wissentlich ignorieren wollen. Und jetzt gehen Sie zu einem Steuerberater und fragen diesen nach Ihrer zu erwartenden Rentenhöhe. Was glauben Sie, antwortet Ihnen dieser oder tippt er sich direkt an die Stirn?
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