Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo borstel1973,
wie von KSC bereits geschrieben, werden für eine Beschäftigung in einer Behindertenwerkstatt Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Erhalten Sie Eingliederungshilfe nach §§53 ff. SGB XII, werden i.d.R. keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt.
Um aber sicher zu gehen, können Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger einen Versicherungsverlauf anfordern, auf der zu entnehmen ist, welche Beitragszeiten vorhanden sind.
Des Weiteren kann Ihnen der zuständige Sozialhilfeträger weiterhelfen.
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