Leider ist der Hinweis auf den Inhalt der familiengerichtlichen Entscheidung richtig.
Im Tenor der Entscheidung (das was ganz vorn nach den Beteiligten in der Entscheidung steht) muss ein Passus enthalten sein, der sich auf die Zahlung einer Rente aus der betrieblichen Anwartschaft bezieht.
Hier finden Sie den Versorgungsträger, der die Entscheidung ausführen muss. An diesen Träger müssen Sie sich wenden, wenn Sie Rente aus der Rentenversicherung erhalten und die Zahlung der Ausgleichsrente von dem genannten Versorgungsträger beanspruchen wollen.
Es kann aber auch sein, dass der Versorgungsträger zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags an einen anderen Träger verpflichtet wurde. Dann hat er quasi die Ausgleichs-Rentenzahlung mit einem Einmalbetrag abgelöst. Dann müssen Sie den Träger ansprechen, der den Ausgleichsbetrag erhalten hat (z. B. Versorgungsausgleichskasse). Hat Ihr Rentenversicherungsträger den Ausgleichsbetrag erhalten, wird der Betrag automatisch in eine laufende Rente umgerechnet und zusammen mit der "normalen" Rente gezahlt.
Steht dort, dass zu diesem Anrecht kein Versorgungsausgleich stattfindet, sollte in der Begründung der Hinweis enthalten sein, dass insoweit der schuldrechtliche Versorgungsausgleich erfolgen muss. Dann müssen Sie die Zahlung der Ausgleichrente vor Gericht beantragen. Voraussetzung ist aber, dass nicht nur Ihr Ex seine Rente tatsächlich erhält sondern auch Sie.
Spätestens dann sollten Sie sich einen Fachanwanwalt für Familienrecht zusammensetzen. An der Höhe des Ausgleichs wird sich aber regelmäßig nichts mehr ändern, sofern die Entscheidung rechtskräftig ist.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung