Hallo icke,
ja, für geringfügig Beschäftigte gelten grundsätzlich die gleichen Aufzeichnungspflichten wie für nicht geringfügige Arbeitnehmer. Nach § 28f Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber für jeden Beschäftigten Lohnunterlagen zu führen. Durch § 8 BVV (Beitragsverfahrensverordnung) werden die Aufzeichnungspflichten und zu führenden Lohnunterlagen weitergehend konkretisiert (siehe hier: http://bundesrecht.juris.de/beitrvv/__8.html). Hierzu gehört u. a. auch das Arbeitsentgelt, dessen Zusammensetzung und seine zeitliche Zuordnung.