Hallo Renate,
grundsätzlich gilt für die Beantragung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für berufsständisch Versorgte eine Antragsfrist von 3 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 26 SGB X in Verbindung mit § 187 und 188 BGB. Da es sich hierbei um eine gesetzliche Frist handelt, kann eine Verlängerung der Frist nicht verlangt werden. Allerdings könnte der Tatbestand des „§ 27 SGB X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ zutreffend sein. Sollten Sie wünschen, dass die Beiträge in Ihr Versorgungswerk fließen, dann stellen Sie den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mit der Angabe, dass zur Fristwahrung gemäß § 27 SGB X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen soll. Ihr Rentenversicherungsträger prüft dann, ob eine rückwirkende Befreiung möglich ist.
Die laufenden Beiträge können Sie jederzeit durch den Befreiungsantrag an das berufsständische Versorgungswerk entrichten. Fraglich ist, ob dies bei Ihnen noch rückwirkend möglich ist.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung