Hallo Sandra,
davon ausgehend, dass die Betriebsrente Ihrer Mutter als Hinterbliebenenrente an Ihren Vater gezahlt wird, ist Ihre Frage zu verneinen.
Bei der Einkommensanrechnung wegen Todes ist ausschließlich auf eigenes beziehungsweise selbsterworbenes Einkommen des Berechtigten abzustellen; vom verstorbenen Versicherten abgeleitete Ansprüche sind im Rahmen des § 97 SGB VI nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Oder gibt es andere Regelungen?
Aber selbst dann sollte es bei der Einkommensanrechnung keine Rolle spielen.
Vielleicht können Sie das nochmal mit der für die Betriebsrente zuständigen Stelle klären!