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Experten-Antwort

Beufsunfähigkeit selbständiger Handwerker

von Taipan11.02.2011 | 11:32
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4 Antworten

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Ich bin 56 Jahre alt und lt. Rentengutachten in meinem Beruf als Heizungsbauer nicht mehr einsetzbar. EMR wurde aber abgelehnt, ich könne noch vollschichtig als Bürohelfer oder Gerätezusammensetzer arbeiten. Da ich aber nach §7b HwO in die Handwerksrolle eingetragen bin und vorher 13 Jahre nachweislich als baustellenleitender Monteur gearbeitet.Daher kann ich m. E. nicht auf Anlerntätigkeiten verwiesen werden (Mehrstufenschema). Außerdem sind beide Tätigkeiten im Sitzen, ich darf laut Gutachten nur zeitweise sitzen, stehen und gehen.Wie ist die Expertenmeinung zu diesem Thema ? Da ich durch Eintrag in die Handwerksrolle bei der DRV als pflichtversicherter Handwerker gelte, finde ich es sehr eigenartig, daß ich bei der Berufsunfähigkeit nur als einfache Facharbeiter zähle.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger. Nur dort kann in Kenntnis aller Umstände Ihres Einzelfalls überprüft werden, ob Ihre Einstufung als Facharbeiter und die Verweisung auf die genannten Berufe korrekt war.

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3 Antworten

B2am 11.02.2011 | 15:06
Nach § 7b HwO wird eingetragen wer verinfacht gesagt eine Gesellenprüfung oder 6 Jahre Berufserfahrung hat. Der genaue Text ist hier zu finden hier : http://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__7b.html Ohne den Fall näher zu kennen, klingt das schon so als ob eine Einstufung als Facharbeiter passen würde. Aber wie der Experte schon geschrieben hat, kann konkret in Ihrem Einzelfall nur Ihr Rentenversicherungsträger etwas dazu sagen.
Taipanam 13.02.2011 | 14:11
lt. HwO muß man aber eine Leitungsfunktion ( Berufserfahrung von insgesamt vier Jahren in leitender Stellung (§ 7 b Abs. 1 Nr. 2, Satz 1, 2. HS und Satz 2) ausgeübt haben. Damit wäre ich im Mehrstufenschema der DRV bei den Facharbeitern oberste Stufe einzuordnen und bin nicht auf Anlerntätigkeiten verweisbar.
Luisaam 14.02.2011 | 09:20
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung wird erstmals der allg. Arbeitsmarkt betrachtet, ist da noch eine Tätigkeit über 6 Std täglich möglich, wird keine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt. Bei Ihrem Jahrgang ist AUßDERDEM zu prüfen, ob eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wg BU gezahlt werden kann, warum das bei Ihnen (ansch.) nicht geprüft bzw abgelehnt wurde, können Sie nur mit der SB abklären/bzw Widerspruch einlegen
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