Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr kann als Berücksichtigungszeit für die Rente anerkannt werden. Auf die Rentenhöhe wirkt sich diese Zeit nicht aus, zählt aber für die Wartezeit von 35 und 45 Jahren mit. Eine freiwillige Beitragszahlung für das Urlaubsjahr ist nicht notwendig. Beachten sollten Sie jedoch die Zulagenberechtigung bei einem ggf. vorhandenen Riestervertrag, sollte die Beurlaubung ein Kalenderjahr umfassen.