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Experten-Antwort

Beurteilung der beruflichen/integrativen Möglichkeiten bei psychischer Erkrankung

von Ursula28.05.2018 | 15:05
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe Leser und Forenmitglieder! Es geht um eine 3-monatige Maßnahme für psychisch Erkrankte, die den Bedarf für eine mögliche berufliche Rehabilitation, einer Teilhabe am Erwerbsleben für behinderte Menschen, oder aber eine Erwerbsunfähigkeit von unter 3 Std. täglich feststellen soll, oder aber im Ausnahmefall Hilfestellung bietet für die Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Zumindest stellt sich der Maßnahmeträger so dar. Zugewiesen werden ihm die Teilnehmer durch den Rentenversicherungsträger. Diese Maßnahme wurde meinem Partner „aufgedrückt“ (fast ausgesteuert, nach erfolgter medizinischer Rehabilitation (arbeitsunfähig, künftig unter 6 Std. arbeitsfähig), Antrag auf berufliche Rehabilitation, 56 Jahre, zwar arbeitsunfähig, aber nicht arbeitslos, bisher kein Antrag auf Erwerbsminderungsrente). Uns liegt noch kein schriftlicher Bescheid vor. Fragen: Gibt es während einer derartigen Maßnahme Unterhaltsgeld (ohne Einfluss auf Krankengeldanspruch) oder Übergangsgeld (ruhen des Krankengeldanspruchs)? Inwieweit steht der Rentenversicherungsträger bei Beendigung der Maßnahme in der Pflicht, wenn Übergangsgeld gezahlt wird und innerhalb des Maßnahmezeitraums der Krankengeldanspruch ausläuft. Er macht sich große Sorgen um seine berufliche Zukunft und um seine finanzielle Absicherung, zumal er kein Vermögen besitzt! Kann dieser Träger (ein e.V. der auch für das Jobenter arbeitet) zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit überhaupt rechtssicher herangezogen werden und kann man sich gegen eine Beurteilung/Empfehlung wehren.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ursula.

leider kann ich Ihre Frage nur sehr, sehr allgemein und damit für Sie sicherlich ungenügend beantworten.

Mir ist nicht so ganz klar, was das für eine Maßnahme ist, von der Sie sprechen. Wer hat diese Maßnahme verlangt, wer hat sie bewilligt? Was wurde genau beantragt?

Sofern es sich um eine Vorbereitung oder Arbeitserprobung handelt, die von der Rentenversicherung bewilligt wurde (aber über 3 Monate?), handelt es sich nicht um eine „echte“ Reha-Maßnahme sondern zählt zum Verwaltungsverfahren.

Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Übergangsgeld während dieser Maßnahme grundsätzlich nicht besteht. Der bisherige Leistungsträger – in Ihrem Fall die Krankenkasse – müsste eigentlich das Krankengeld bis zur Aussteuerung weiter zahlen, anschließend müsste Ihr Partner Leistungen beim Arbeitsamt beantragen. Übergangsgeld wird nur gezahlt bei medizinischen Leistungen zur Teilhabe (zur Verhinderung einer drohenden Erwerbsminderung oder Verhinderung einer Verschlechterung) oder unter bestimmten Voraussetzungen bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Ich kann Ihnen leider nur empfehlen, sich direkt mit Ihrem Reha-Träger in Verbindung zu setzen, um Ihre Fragen zu klären, insbesondere, da sich im Rahmen der Klärung vermutlich neue Fragen auftun werden.

Zur Fähigkeit des Trägers der Maßnahme zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit: der Träger beurteilt die Leistungsfähigkeit nicht. Er gibt lediglich eine Einschätzung im Rahmen des Entlassungsberichtes an. Die Beurteilung erfolgt durch den Sozialmedizinischen Dienst des Rententrägers, der Agentur für Arbeit oder der Krankenkasse.

Darüber hinaus steht es Ihrem Partner jederzeit frei, einen Rentenantrag zu stellen.

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6 Antworten

???am 28.05.2018 | 16:28
Ich gehe mal davon aus, dass die DRV Ihren Partner zu dieser Maßnahme "verdammt" hat. "Gibt es während einer derartigen Maßnahme Unterhaltsgeld (ohne Einfluss auf Krankengeldanspruch) oder Übergangsgeld (ruhen des Krankengeldanspruchs)?" Die DRV zahlt nur Übergangsgeld, Unterhaltsgeld kennt sie nicht. "Inwieweit steht der Rentenversicherungsträger bei Beendigung der Maßnahme in der Pflicht, wenn Übergangsgeld gezahlt wird und innerhalb des Maßnahmezeitraums der Krankengeldanspruch ausläuft." Gar nicht. Seine Situation hat sich durch die Maßnahme ja nicht verschlechtert, das Krankengeld läuft ja nicht früher aus. Und nach Ihrer Schilderung geht es ja darum, überhaupt festzustellen, ob LTA Sinn machen. Es ist also ein Teil des Verwaltungsverfahrens und keine Maßnahme an sich. "Er macht sich große Sorgen um seine berufliche Zukunft und um seine finanzielle Absicherung, zumal er kein Vermögen besitzt!" Da Ihr Partner LTA beantragt hat, scheint er ja nicht der Meinung zu sein, dass er eine Arbeitsaufnahme alleine auf die Reihe kriegt. Wenn die DRV eine solche Langzeit-Abtestung für nötig hält, wird er da halt durch müssen. "Kann dieser Träger (ein e.V. der auch für das Jobenter arbeitet) zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit überhaupt rechtssicher herangezogen werden und kann man sich gegen eine Beurteilung/Empfehlung wehren." Viele Anbieter werden von mehreren Sozialleistungsträgern belegt. Einer alleine bringt einfach nicht die nötigen Kunden zusammen, um einen Anbieter wirtschaftlich zu betreiben. Von daher sollten Sie sich wegen dem Jobcenter nicht allzu viele Gedanken machen. Warten Sie doch erst mal ab, wie diese Abtestung läuft. Vielleicht ist alles ok. Sollte es Probleme geben, am Besten gleich ansprechen. Diese Punkte und die Gespräche auch für sich protokollieren und im schlimmsten Fall auch gleich der DRV mitteilen.
Ursulaam 28.05.2018 | 19:12
Hallo ???, Ganz herzlichen Dank für Ihre Einschätzung! Sie haben natürlich recht, das sich grundsätzlich die Situation nicht durch die Maßnahme verschlechtert. Aber wir sind in sozialrechtlichen Fragen nicht bewandert und sicher auch blauäugig. Mein Partner wird in dem Glauben gelassen bzw. sogar in dem Glauben bestärkt, das die Maßnahme bzw. ein zu zahlendes Übergangsgeld keine Auswirkung auf die Krankengeldzahlungsdauer hat, ich meine damit das Ruhen des Anspruchs. Ruht das Krankengeld bei Erhalt von Übergangsgeld dann ist er 2 Wochen vor Ende der Maßnahme ausgesteuert. Man kann an den Tatsachen sicher nichts ändern, aber man muss doch wissen was auf einen zukommt!!!. Entgegen anderslautender Infos meines Partners meine ich das sein Krankengeldanspruch dann ruhen wird. Es macht mir Sorgen, das noch kein Erwerbsminderungsrentenantrag von ihm gestellt wurde. Er ist nicht gesund, er kann seinen Vollzeitjob nicht mehr machen. Auch ein Teilzeitjob bei seinem AG ist nicht möglich. Man möchte nichts falsch machen, oder etwas versäumen oder aber gar zu spät handeln. Zitat: Warten Sie doch erst mal ab, wie diese Abtestung läuft. Vielleicht ist alles ok. Grundsätzlich haben Sie auch darin Recht. Eine Entscheidung die den Fähigkeiten und den Bedürfnissen meines Partners gerecht wird und nicht noch zusätzlich unvorhersehbare Reaktionen bei ihm herbeiführt, würde ich mir wirklich sehr wünschen! Aber die Angst ist riesig groß, das der Maßnahmeträger z.B. eine Tätigkeit im „geschützten Raum“ wie z.B. in einer Werkstatt für angepasstes Arbeiten im Sinne des SGB IX vorschlägt. Das würde mein Partner kaum verkraften und seine Reaktion darauf wäre nicht vorhersehbar. Arbeit vor Rente – aber um jeden Preis? Aktuell versuche ich Infos zu sammeln. Man kann sich besser wehren (Gutachten, Einspruch usw.) oder auch mit Tatsachen vertraut machen die unabänderlich sind, wenn man weiß was auf einen zukommen kann. Zudem möchte ich verhindern, das eigene Unwissenheit Fehler und wichtige Versäumnisse erzeugt, dabei denke ich z.B. an eine Inanspruchnahme der „Nahtlosigkeitsregelung“. Mein Partner ist passiv und glaubt sehr gerne an alles was ihn nicht zwingt aktiv zu werden, aber das ist ein Teil seiner Krankheit.
Kaiseram 28.05.2018 | 20:40
Zitat von Ursula anzeigenausblenden
Ursula schrieb

Hallo ???,

Ganz herzlichen Dank für Ihre Einschätzung!

Sie haben natürlich recht, das sich grundsätzlich die Situation nicht durch die Maßnahme verschlechtert. Aber wir sind in sozialrechtlichen Fragen nicht bewandert und sicher auch blauäugig.

Mein Partner wird in dem Glauben gelassen bzw. sogar in dem Glauben bestärkt, das die Maßnahme bzw. ein zu zahlendes Übergangsgeld keine Auswirkung auf die Krankengeldzahlungsdauer hat, ich meine damit das Ruhen des Anspruchs. Ruht das Krankengeld bei Erhalt von Übergangsgeld dann ist er 2 Wochen vor Ende der Maßnahme ausgesteuert. Man kann an den Tatsachen sicher nichts ändern, aber man muss doch wissen was auf einen zukommt!!!.

Entgegen anderslautender Infos meines Partners meine ich das sein Krankengeldanspruch dann ruhen wird.

Es macht mir Sorgen, das noch kein Erwerbsminderungsrentenantrag von ihm gestellt wurde. Er ist nicht gesund, er kann seinen Vollzeitjob nicht mehr machen. Auch ein Teilzeitjob bei seinem AG ist nicht möglich.

Man möchte nichts falsch machen, oder etwas versäumen oder aber gar zu spät handeln.

Zitat: Warten Sie doch erst mal ab, wie diese Abtestung läuft. Vielleicht ist alles ok.

Grundsätzlich haben Sie auch darin Recht. Eine Entscheidung die den Fähigkeiten und den Bedürfnissen meines Partners gerecht wird und nicht noch zusätzlich unvorhersehbare Reaktionen bei ihm herbeiführt, würde ich mir wirklich sehr wünschen!

Aber die Angst ist riesig groß, das der Maßnahmeträger z.B. eine Tätigkeit im „geschützten Raum“ wie z.B. in einer Werkstatt für angepasstes Arbeiten im Sinne des SGB IX vorschlägt. Das würde mein Partner kaum verkraften und seine Reaktion darauf wäre nicht vorhersehbar.

Arbeit vor Rente – aber um jeden Preis?

Aktuell versuche ich Infos zu sammeln. Man kann sich besser wehren (Gutachten, Einspruch usw.) oder auch mit Tatsachen vertraut machen die unabänderlich sind, wenn man weiß was auf einen zukommen kann. Zudem möchte ich verhindern, das eigene Unwissenheit Fehler und wichtige Versäumnisse erzeugt, dabei denke ich z.B. an eine Inanspruchnahme der „Nahtlosigkeitsregelung“. Mein Partner ist passiv und glaubt sehr gerne an alles was ihn nicht zwingt aktiv zu werden, aber das ist ein Teil seiner Krankheit.

Wenn da mal von Ihnen fehlende Motivation und Wille nicht als Teil einer Krankheit interpretiert wird. Die entsprechenden Fachärzte werden das aber sehr schnell erkennen und/oder deuten können.
KSCam 28.05.2018 | 20:06
Wenn um Fragen der Krankenversicherung geht, sind Sie hier im Forum zunächst mal falsch. Bezüglich des KG Anspruches (Ruhen/Ende/Verlängerun/usw.) müssen Sie sich an die Krankenkasse wenden und nicht an die DRV. Endet das KG -wann auch immer- kann er notfalls jederzeit EM Rente beantragen und sich bis zur Entscheidung über den Rentenantrag nach der sogenannten Nahtlosigkeitsregel beim Arbeitsamt melden und ALG beantragen. Oder er meldet sich (auch ohne EM Antrag) beim Arbeitsamt arbeitslos, dann sollte es sich aber nicht mehr krank schreiben lassen. (Beim AA zu erscheinen mit dem Kommentar: ich bin krank, kann nicht arbeiten und will von euch ALG, führt dort in aller Regel zur Antwort: dann komm wieder wenn du arbeiten kannst, was sollen wir momentan mit die anfangen - Aunahme: obige Nahtlosigkeit)
Ursulaam 28.05.2018 | 21:46
@ GSC, ganz herzlichen Dank! @ Kaiser Nein, es ist nicht der stille Wunsch einer Partnerin, sondern es liegt an der mangelnden Belastbarkeit meines Partners durch seine Krankheit! Er tut alles um so belastbar und leistungsfähig wie nur möglich zu sein/zu werden (Medikamente, Selbsthilfegruppe u.ä.). Nur - es reicht leider nicht aus! Ich könnte dies weiter ausführen, aber dafür ist dieses Forum ungeeignet
???am 29.05.2018 | 09:29
"Aber die Angst ist riesig groß, das der Maßnahmeträger z.B. eine Tätigkeit im „geschützten Raum“ wie z.B. in einer Werkstatt für angepasstes Arbeiten im Sinne des SGB IX vorschlägt. Das würde mein Partner kaum verkraften und seine Reaktion darauf wäre nicht vorhersehbar." Was sind denn die Alternativen zu dieser Abtestung? Einfach 'rumprobieren, ohne zu wissen, inwieweit er tatsächlich belastbar ist? Damit gehen Sie das Risiko der Überforderung ein, dass er scheitert. Wie sehr würde das Ihrem Partner schaden? "Arbeit vor Rente – aber um jeden Preis?" Diese Frage sollten Sie erst mal mit Ihrem Partner klären. Schließlich hat er LTA beantragt und keine Rente.
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