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Experten-Antwort

Bewertung Ausbildungszeit über Anrechnungszeit hinaus

von Elka31.03.2025 | 06:58
198 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, meine Ausbildungszeit geht über die Anrechnungszeit von 8 Jahren hinaus. Wenn ich jetzt freiwillige Beiträge für die nicht anrechnungsfähige Hochschulausbildungszeit zahle, gelten diese dann als vollwertige Beiträge? Und: Gelten diese Zeiten, die in Ausbildung aber nicht anrechnungsfähig sind, generell (auch ohne freiwillige Beiträge) als belegungsfähige Zeiten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Elka, 

 

die Antwort auf Ihre Frage ist leider etwas komplizierter: 

 

Zuersteinmal: freiwillige Beitragszahlungen für nicht anrechenbare, schulische Ausbildungszeiten sind immer vollwertige Beitragszeiten.

 

Sowohl die anerkannten schulischen Anrechnungszeiten, als auch die freiwilligen Beitragszahlungen zählen immer und in vollständigem Rahmen in die Mindestversicherungszeit (=Wartezeit) von 35 Jahren mit ein. Bei Erfüllung dieser Mindestversicherungszeit, haben Sie die Option bereits ab 63 (allerdings nur unter Abschlägen) in Rente zu gehen. Sollten Sie die 35 Jahre nicht erfüllen, gibt es vor 67 keine Möglichkeit die Altersrente zu beantragen. 

 

Etwas anders sieht es bei der Mindestversicherungszeit von 45 Jahren aus. Wer 45 Beitragsjahre bis zum 65. Geburtstag erreicht, darf ab 65 die Rente komplett ohne Abschläge beantragen. Hierbei zählen die Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigungen, versicherungspflichtigen Selbständigkeiten oder auch Minijobs mit eigener Beitragszahlung (also bei denen nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch der Versicherte selbst seinen Anteil gezahlt hat). 

Freiwillige Beitragszeiten (auch Nachzahlungszeiten) zählen nur, wenn Sie in ihrem restlichen Leben bis Rentenbeginn mehr als 18 Jahre Pflichtbeiträge (s.o.) zahlen werden. 

Die schulischen Anrechnungszeiten zählen nie zu den 45 Jahren. Beachten Sie jedoch, dass eine parallele Beitragszahlung aus z.B. einem Nebenjob, wiederum trotz Studium eine volle Anrechenbarkeit erhält. 

 

Schulische Anrechnungszeiten zählen nur unter Umständen zu den belegungsfähigen Monate der Gesamtleistungsbewertung (z.B. parallele Beitragszahlung oder Kindererziehung). Die Gesamtleistungsbewertung spielt in der Rentenberechnung allerdings eine untergeordnete Rolle. Das Gros der späteren Rente wird aufgrund tatsächlicher Beiträge errechnet. 

 

Wir empfehlen Ihnen den persönlichen Kontakt zu einer der Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, um abzuklären, inwieweit sich eine frw. Beitragszahlung auf den Rentenbeginn und die spätere Rentenhöhe auswirken wird. 

 

Mit freundlichen Grüßen 

Ihr Expertenteam 

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Elkaam 03.04.2025 | 20:26
Zitat von Experte/in anzeigenausblenden
Experte/in schrieb

Hallo Elka, 

 

die Antwort auf Ihre Frage ist leider etwas komplizierter: 

 

Zuersteinmal: freiwillige Beitragszahlungen für nicht anrechenbare, schulische Ausbildungszeiten sind immer vollwertige Beitragszeiten.

 

Sowohl die anerkannten schulischen Anrechnungszeiten, als auch die freiwilligen Beitragszahlungen zählen immer und in vollständigem Rahmen in die Mindestversicherungszeit (=Wartezeit) von 35 Jahren mit ein. Bei Erfüllung dieser Mindestversicherungszeit, haben Sie die Option bereits ab 63 (allerdings nur unter Abschlägen) in Rente zu gehen. Sollten Sie die 35 Jahre nicht erfüllen, gibt es vor 67 keine Möglichkeit die Altersrente zu beantragen. 

 

Etwas anders sieht es bei der Mindestversicherungszeit von 45 Jahren aus. Wer 45 Beitragsjahre bis zum 65. Geburtstag erreicht, darf ab 65 die Rente komplett ohne Abschläge beantragen. Hierbei zählen die Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigungen, versicherungspflichtigen Selbständigkeiten oder auch Minijobs mit eigener Beitragszahlung (also bei denen nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch der Versicherte selbst seinen Anteil gezahlt hat). 

Freiwillige Beitragszeiten (auch Nachzahlungszeiten) zählen nur, wenn Sie in ihrem restlichen Leben bis Rentenbeginn mehr als 18 Jahre Pflichtbeiträge (s.o.) zahlen werden. 

Die schulischen Anrechnungszeiten zählen nie zu den 45 Jahren. Beachten Sie jedoch, dass eine parallele Beitragszahlung aus z.B. einem Nebenjob, wiederum trotz Studium eine volle Anrechenbarkeit erhält. 

 

Schulische Anrechnungszeiten zählen nur unter Umständen zu den belegungsfähigen Monate der Gesamtleistungsbewertung (z.B. parallele Beitragszahlung oder Kindererziehung). Die Gesamtleistungsbewertung spielt in der Rentenberechnung allerdings eine untergeordnete Rolle. Das Gros der späteren Rente wird aufgrund tatsächlicher Beiträge errechnet. 

 

Wir empfehlen Ihnen den persönlichen Kontakt zu einer der Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung, um abzuklären, inwieweit sich eine frw. Beitragszahlung auf den Rentenbeginn und die spätere Rentenhöhe auswirken wird. 

 

Mit freundlichen Grüßen 

Ihr Expertenteam 

Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort! Eine Frage dazu, die mir soeben noch eingefallen ist: Verhält es sich ebenso mit dem freiwilligen Beitrag, den ich für die Schulzeit zwischen dem 16. und 17. Geburtstag nachzahlen kann? (Also vor allem: Ist dies auch eine vollwertige Beitragszeit?) Vielen Dank und freundliche Grüße
Deutsche Rentenversicherung
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