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Bewertung Fachschule bei Rente

von Katharina B06.05.2010 | 10:21
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Habe einen Auszug mit meinen Versicherungszeiten vorliegen. Vom 1.9.81 bis 30.9.83 hatte ich durchgehend (ganztags)an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme in einer Fachschule teilgenommen, mit staatlich anerkannten Abschluß. Während dieser Zeit habe ich finanzielle Unterstützung vom Arbeitsamt bekommen. In meinem Versicherungsverlauf schaut das so aus: gemeldet wurden die zwei Jahre mit dem Kürzel AFG, bei der Zeit vom 1.9.81-31.12.82 ist ein Betrag angeführt und als "Plichtbeiträge". Bei der Zeit vom 1.1.-30.9.83 steht kein Betrag, und "Zeiten der Arbeitslosigkeit". Ich verstehe nicht ganz, warum daß so unterschiedlich ist. Deswegen meine Frage, ist das üblich oder liegt hier evtl. ein Fehler vor. Ich war nach dieser Fortbildungsmaßnahme 6 Wochen arbeitslos und ab Mitte November habe ich wieder Vollzeit gearbeitet. Meine zweite Frage ist, wie werden diese zwei Jahre Fachschule später bei der Rente bewertet, gilt das als Ausfallzeit und hat das einen Einfluß auf die Rentenhöhe. Danke für Rückmeldungen.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

1. Wird im Rahmen der Überprüfung (Beratung oder Rentenantragstellung) festgestellt, dass neben der Zeit des Sozialleistungsbezuges nach dem 25. Lebensjahr eine Zeit der schulischen Ausbildung gespeichert ist, sind die Versicherten auf das anhängige BSG-Verfahren (B 13 R 79/09 R) hinzuweisen. Aufgrund des z.Zt. anhängigen Verfahren ist es sinnvoll ein Ruhen des Verfahrens zu vereinbaren.

2. Zeiten des Sozialleistungsbezuges (hier: Unterhaltsgeld) führen in der Zeit vom 01.07.1978-31.12.1982 zur Versicherungspflicht gem. § 247 SGB VI. Zeiten des Sozialleistungsbezuges in der Zeit vom 01.01.1983-31.12.1991 sind dagegen lediglich als Anrechnungszeiten gem. § 252 Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigen. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung ergibt sich zwangsläufig auch eine unterschiedliche Darstellung.

12 Antworten

Gerneam 06.05.2010 | 10:36
Hallo Katharina, hier liegt kein Fehler vor. Es handelt sich bei den von Ihnen zurückgelegten Zeiten um eine von der Agentur für Arbeit ( damals Arbeitsamt ) geförderte Massnahme. Im Rentenrecht ist es so, das rentenrechtliche Zeiten unterschiedlich bewertet werden, in Abhängigkeit Ihres Zeitpunktes. Im § 252 sind die sogannten Anrechnugnszeiten beschrieben. Anrechnungszeiten sind auch Zeiten,für die die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat. Das ist bei Ihnen der Fall. Vor 1983 wurden diese Zeiten als Beitragszeiten berücksichtigt. Ab dem Stichtag als Anrechnungszeiten. Die Bewertung dieser Anrechnugnszeiten finden sie in der sog. Rentenauskunft. Diese können sie bei der deutschen Rentenversicherung anfordern, wenn Ihnen keine akteulle vorliegt.
Joam 06.05.2010 | 11:25
Hallo Katherina, der Knackpunkt an Ihrem Sachverhalt ist die Parallelität von zwei Sachverhalten: Arbeitslosigkeit und Fachschulausbildung. "Gerne" hat bereits ausgeführt, dass (auf der Grundlage der Arbeitslosigkeit) die Zeit bis 12/82 eine Beitragszeit gem. § 247 (2) SGB VI darstellt. Durch den zeitgleich vorliegenden Sachverhalt einer Fachschulausbildung, d.h. einer Anrechnungszeit gem. § 58 (4) SGB VI hat die DRV diese Zeit im Leistungsfall als sogenannte beitragsgeminderte Zeit nach §§ 54 (3) i.V.m. 71 (2) SGB VI (ggf. günstiger als eine "reine" Beitragszeit) zu bewerten. Die Zeit ab 1/83 ist bisher als Anrechnungszeit (früher Ausfallzeit) wegen Arbeitslosigkeit gem. § 252 (2) 1 SGB VI gespeichert. Die Bewertung dieser "AZ-Alo" würde nach § 263 (2a) S.1 SGB VI mit einer 80 % Begrenzung erfolgen, wohingegen eine Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung (anders als bei Schul- und Hochschulausbildung) einer solchen Beschränkung/Kürzung nicht unterliegt. Für eine später günstigere Rentenberechnung empfiehlt es sich daher, der DRV das Vorliegen einer zeitgleichen Fachschulausbildung mitzuteilen bzw. zu belegen.
Knut Rassmussenam 06.05.2010 | 12:30
Wegen der in dieser Konstellation (Lehre und Unterhaltsgeld+Fachschule) oft eintretenden Rentenminderung sollte der Nachweis entweder nicht oder erst nach rechnerischer Kontrolle erbracht werden. Zudem steht die Rechtsauslegung der RV_träger zu dieser Problematik auf dem sozialgerichtlichen Prüfstand.
??am 06.05.2010 | 12:35
@ Knut R. verstehe ich das richtig, dass diese Zeit der Fachschulausbildung während einer Arbeitslosigkeit rentenrechtlich besser eine Zeit der Arbeitslosigkeit gebleiben wäre, weil es dadurch sonst zu einer geringeren Rentenleistung kommt?
Knut Rassmussenam 06.05.2010 | 13:40
Wenn a) bei Beginn der Berufslaufbahn eine Lehre absolviert wurde und b) Beitragszeiten aufgrund Unterhaltsgeldbezuges parallel zu den Fachschulzeiten liegen - ja.
TCKam 06.05.2010 | 13:53
??am 06.05.2010 | 14:35
Danke für die Antworten :-) ja, Lehre war am Anfang der Berufslaufbahn und ja, ich bekam Unterhaltszahlung während der Fortbildung. Leider geht der Link nicht - und...ich fühle mich gelinkt. Der nette Herr von der DRV hat mich gebeten, Unterlagen über den Vorgang beizubringen, mit Mühe ist mir das gelungen. Hab mir wohl selbst ins Bein geschossen. :-(
TCKam 06.05.2010 | 15:00
Falscher Ausdruckam 06.05.2010 | 14:59
Hm...also der Ausdruck"Ich fühle mich gelinkt" ist wohl nicht ganz zutreffend. Sie sind verpflichtet wahrheitsgemäße Aussagen zu machen zu Ihren Versicherungszeiten. Und das hat der Herr einzig und allein von Ihnen verlangt. Wie man sich hier gelinkt fühlen kann, ist für mich doch eher schwer nachzuvollziehen. Aber gut....
??am 06.05.2010 | 18:54
@ TCK Danke nochmal für den link, jetzt hat er funktioniert und ich bin etwas schlauer. :-) "Das hat dann meistens zur Folge, dass Sie die Höherbewertung Ihrer Berufsausbildung ganz oder teilweise verlieren." Und ;-) ich fühle mich auch nicht mehr gelinkt, denn jetzt weiß ich, dass man mir vorher etwas gegeben hat, von dem man dann nachher wieder etwas genommen hat. Also besser keine Weiterbildung mehr während der Arbeitslosigkeit, die länger als 6 Monate dauert.
Knut Rassmussenam 06.05.2010 | 18:53
Jeder Monat zählt ;-) Würden Sie sich nicht gelinkt fühlen, wenn durch den Nachweis dieser Zeit (und der rechtlich umstrittenen Auswirkung) die Rente sinkt???
Katharina Bam 06.05.2010 | 20:41
Danke für die Rückmeldungen, besonders "Experte" und "Gerne". Mir ist einiges klarer. An "??" - Sie sollten nicht über Ihre eigenen Probleme diskutieren und die Anfragen genauer lesen, bevor Sie Auskünfte erteilen. Ich habe nicht während einer Arbeitslosigkeit eine Fortbildung gemacht, sondern meinen Job gekündigt, um eine Fortbildung zu machen! Nach Abschluß dieser Fortbildung war ich sechs Wochen arbeitslos bis ich wieder einen Job hatte. Da ist der Sachverhalt wohl etwas anders.
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