1. Wird im Rahmen der Überprüfung (Beratung oder Rentenantragstellung) festgestellt, dass neben der Zeit des Sozialleistungsbezuges nach dem 25. Lebensjahr eine Zeit der schulischen Ausbildung gespeichert ist, sind die Versicherten auf das anhängige BSG-Verfahren (B 13 R 79/09 R) hinzuweisen. Aufgrund des z.Zt. anhängigen Verfahren ist es sinnvoll ein Ruhen des Verfahrens zu vereinbaren.
2. Zeiten des Sozialleistungsbezuges (hier: Unterhaltsgeld) führen in der Zeit vom 01.07.1978-31.12.1982 zur Versicherungspflicht gem. § 247 SGB VI. Zeiten des Sozialleistungsbezuges in der Zeit vom 01.01.1983-31.12.1991 sind dagegen lediglich als Anrechnungszeiten gem. § 252 Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigen. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung ergibt sich zwangsläufig auch eine unterschiedliche Darstellung.