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Experten-Antwort

Bewertung Pflichtbeitragszeiten während Rentenbezug

von Meisel20.02.2015 | 20:01
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12 Antworten

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Es wurde eine rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogen. Dazu wurde kranken/- Arbeitslosengeld gezahlt. Nun besteht Anspruch auf Rente wegen Schwerbehinderung. Werden diese Zeiten während des Rentenbezugs i.H. v. einer halben Rente wegen Erwerbsminderung als beitragsgeminderte zeiten bbewertet. Sie waren in der Rentenberechnung bei der teilw. Erwerbsminderung. Zurechnungszeit.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Meisel,

grundsätzlich wird der Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung, soweit dieser eine Zurechnungszeit enthält, bei einer Nachfolgerente als Anrechnungszeit (Rentenbezugszeit) berücksichtigt. Ausgeschlossen ist die Anrechnungszeit allerdings, wenn sie nach dem vollendeten 25. Lebensjahr mit Zeiten der Versicherungspflicht aufgrund Sozialleistungsbezuges zusammentrifft. Das heißt, bei Ihrer Altersrente werden die Zeiten des Bezuges von Krankengeld und Arbeitslosengeld nicht als beitragsgeminderte Zeiten bewertet, weil die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit ausgeschlossen ist.

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11 Antworten

...²am 20.02.2015 | 20:08
Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind. Bei der Umwandlung in eine Altersrente wird aus der Zurechnungszeit eine Anrechnungszeit. Die Zurechnungszeit geht aber nur bis zu einem bestimmten Alter (bei Ihnen vermutlich bis zum 60. Lebensjahr). Lag denn die Zurechnungszeit parallel zum Kranken- bzw. Arbeitslosengeld?
W*lfgangam 20.02.2015 | 20:17
Hallo Meisel, Fakt: die AR wg. Schwerbehinderung wird nicht kleiner, die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte sind auch Grundlage für die Altersrente. Alles, was sich 'bewertungstechnisch' aus der 'Umwandlung' ergibt, lässt sich dann im neuen Rentenbescheid nachlesen. Abwarten, und dann ggf. reagieren, wenn sich Ungereimtheiten/Nachfragen ergeben. Gruß w.
Meiselam 20.02.2015 | 20:33
Ja, ja die Zurechnungszeit ging bis zum 60. Geburtstag. Davor wurde aber eine halbe Rente und ALG bezogen. Jetzt wird neu gerechnet. Und diese Zeit , die zuvor in der vorigen Rente Zurechnungszeit war heißt jetzt Beitragszeit während Rentenbezug und wird ganz normal in Rentenpunkte umgerechnet. Jedoch nicht als beitragsgeminderte Zeit als beitragsgeminderte Zeit.
Jonnyam 20.02.2015 | 20:38
Nach der verbindlichen Entscheidung des Bundesvorstandes der DRV-Bund (maßgeblich für alle Rentenversicherungsträger) http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/de/Inhalt/6_Wir_u… wird ein Kalendermonat, der in der Teilrente Zurechnungszeit war, und in der neuen Altersrente mit anderen Zeiten zusammentrifft, so behandelt: Kalendermonat mit Beitragszeit wegen Beschäftigung für den ganzen oder einen Teil des Monats= beitragsgemindert Kalendermonat mit Kranken- bzw. Arbeitslosengeld für den ganzen Monat = keine beitragsgeminderte Zeit, da kein Anrechnungszeitenmonat mehr Kalendermonat mit Kranken- bzw. Arbeitslosengeld für einen Teil des Monats = beitragsgeminderte Zeit, da noch Anrechnungszeitenmonat Fazit: wer einen ganzen Kalendermonat Sozialleistungen bezogen hat, wird schlechter gestellt als wenn er den ganzen Monat über gearbeitet hätte (dann nämlich beitragsgemindert) oder gar keine Beitragszeiten hätte (dann nämlich reine beitragsfreie Anrechnungszeit wegen Zurechnungszeit) Das Ergebnis kann auch nur verstehen, wer weit ab von der Praxis solche Verbindlichen Entscheidungen vorbereitet. Und ein Widerspruch dagegen ist allenfalls formal von Bedeutung, um eine Klage einzureichen. Denn man kann wohl nicht erwarten, dass eine Widerspruchsstelle sich gegen die Entscheidungen des großen Bundesvorstandes auflehnt. Wenn's soweit ist und das herauskommen sollte, dass nicht die früher anerkannte volle Zurechnungszeit als Anrechnungszeit in der neuen Rente enthalten ist, kann man ja mal an die Aufsichtsbehörde schreiben meint jedenfalls Jonny
Garstigam 20.02.2015 | 20:40
Quatsch mit Soße. Soviel Müll auf einem Haufen gibt ´s selten. Haste nix gelernt, wa?
W*lfgangam 20.02.2015 | 20:46
Hallo Meisel, ist richtig so. Experte/in oder andere wissende User pulens aus den Raa raus, dass das zz. die 'richtige' Umrechnungsvariante ist. Gruß w. ...oooops, Jonny hat es inzwischen schon kommentiert :)
Jonnyam 20.02.2015 | 21:22
Ach, und noch etwas: Beiträge, die nach Ablauf der Zurechnungszeit, also in diesem Fall ab 60, neben der Teilrente gezahlt worden sind, wirken sich natürlich erst aus, wenn es so viele sind, dass der "Verlust" infolge der Verbindlichen Entscheidung dadurch erst einmal ausgeglichen wird. Erst dann ergibt sich eine Rentensteigerung gegenüber der bisherigen Rente, wenn man einmal davon absieht, dass natürlich der Rentenartfaktor 1,0 schon dafür sorgt, dass die neue Rente höher ist als die Teil-EM-Rente mit dem Faktor 0,5. meint noch Jonny
Jonnyam 20.02.2015 | 21:09
Noch ein kleiner Nachtrag: Die verbindliche Entscheidung betriff § 58 Abs. 1 Satz 3 steht im amtlichen Mitteilungsblatt RVaktuell 2012 auf Seite 168, am 17.04.2012 wurde sie im Informations-Portal der RV-Träger erstmals bekannt gegeben und am 25.06.2012 trat sie in Kraft: Und noch etwas Wichtiges: Wird ein KM nicht mehr als ANZ mit ZZ anerkannt und ist deshalb nicht mehr beitragsgemindert, wirkt sich dies auf die Gesamtleistungsbewertung in der neuen Rente aus. Der tolle "vollwertige" Beitrag aus dem Sozialleistungsbezug (eventuell Krankengeld /Arbeitslosengeld nach vorheriger Teilzeitarbeit) ist nicht mehr in der Vergleichsbewertung abzusetzen. Das kann Einfluss auf alle übrigen beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten haben ist sich sicher Jonny
Gackiam 20.02.2015 | 22:00
Das Schwafel-Duo: Sabbel-w. und blubber-Jonny. Wo habt ihr nur soviel "Klugheit" her?
Unglaublicham 21.02.2015 | 09:56
Ganz einfach: Die Beiden haben halt in der Schule gut aufgepaßt und gelernt und Sie anscheinend nicht. Sie sehen, das rächt sich.
Sonderschulmeisteram 21.02.2015 | 18:42
Gacki mußte damals schon nachsitzen ....
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