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Experten-Antwort

Bewertung von Anrechnungszeit (Schulzeit ab 17. Lj)

von PeterKah25.10.2011 | 23:43
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8 Antworten

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Hallo, in meinen Rentenbescheid steht "Anrechnungszeit wegen Schul- oder Hochschulausbildung" 26.03.1963-31.03.1963. Ihnen wird aber kein Gesamtleistungswert zugeordnet, "weil sie nicht zu bewerten sind." Eigentlich müßte ich doch dafür Entgeltpunkte bekommen. § 74 SGB VI besagt das auch. Wie kann ich gegenüber der RV begründen? Widerspruch habe ich eingelegt. Danke in voraus.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 26.10.2011 | 14:42

Hallo PeterKah,

Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulbesuch werden bei Rentenbeginn ab 01.01.2009 nicht mehr bewertet (§ 74 Satz 4 Sozialgesetzbuch VI).

Für eine 4-jährige Übergangszeit wurde die Bewertung dieser Zeiten kontinuierlich abgeschmolzen. Bisher wurden 75 % des Gesamtleistungswertes (0,0625 Entgeltpunkte pro Monat) für eine derartige Anrechnungszeit vergeben. Die Abschmelzung der Entgeltpunkte für diese Zeiten erstreckte sich auf den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2008. Für Personen, die ab 01.01.2009 eine Rente beziehen, erhalten die Anrechnungszeiten demzufolge keine Bewertung mehr. Die rechtliche Grundlage für die Abschmelzung der Entgeltpunkte findet man in § 263 Sozialgesetzbuch VI.

7 Antworten

Egonam 26.10.2011 | 06:29
Ganze fünf Tage und und wir alle schimpfen auf die ausufernde Bürokratie. Ich glaubs nicht.
Annaam 26.10.2011 | 01:36
Wegen 5 Tagen?
hegehosaam 26.10.2011 | 07:10
Hallo PeterKah, lesen Sie den § 74 SGB VI einfach mal bis zum Ende. In Satz 4 werden Sie auf folgende Formulierung stoßen: "Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung....werden nicht bewertet." Alles klar? ;-)
PeterKaham 27.10.2011 | 00:31
Ergänzung: Es handelt sich um Fachschulausbildung. Das steht aber leider nicht im Bescheid. Die kurze Zeit von 4 Tagen ergibt einen anrechenbaren Monat!
hegehosaam 27.10.2011 | 06:53
Dann sollten Sie Ihren Widerspruch genau so begründen. Weisen Sie darauf hin, dass es sich bei der Ausbildung um eine Fachschulausbildung handelt und fügen Sie entsprechende Nachweise (z.B. Abschlusszeugnis) bei.
Günther Slopiankaam 04.11.2011 | 15:20
Hallo Herr PeterKah, die Ihnen erteilte Antwort stimmt nur noch nach altem Stand der Dinge. Zwischenzeitlich ist die bisherige Vorschrift des § 263 Abs.3 SGB VI durch Urteile des Sozielgerichtes Lübeck Az.S17R746/07 sowie des SG Berlin Az.S13R1320)09 weiterbehandelt worden. Etwa im April 2011 hat das zuständige Bundessozialgericht ein Urteil über die (Nicht-)Rechtsmäßigkeit des hier in Rede stehenden Gesetzes gefällt. Es ist sehr schwer an den Urteilstext oder an Inhalte zu kommen..warum wohl ?? Ich vermute, das BVerfG befasst sich jetzt damit !? Würde mich interessieren. Grüße GS /4.11.2011
Günther Slopiankaam 04.11.2011 | 15:27
Die dargestellte Entwicklung ist völlig richtig. Nur haben sich inzwischen die Sozialgerichte Lübeck und Berlin ebenso damit befasst wie das zuständige Bundessozialgericht. Die Rechtmäßigkeit des Gesetzes (aus der Regierungszeit Schröder) nämlich § 263 SGB wird nun vom BVerfG behandelt. Stand ist mir nicht bekannt....haben dort auch viel zu tun. Ist aber wichtig für alle zigtausende von Betroffenen !! Grüße GS/4.11.2011
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