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Zur Experten-Antwort springenHallo Elfie,
im Rahmen der Vorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI werden Ausbildungszeiten grundsätzlich ab der Vollendung des 17. Lebensjahres anerkannt. Früher erfolgte die Anerkennung bereits ab der Vollendung des 16. Lebensjahres.
Dabei wirken sich Zeiten der Fachschulausbildung nach wie vor rentensteigernd aus. Zeiten des Besuches einer allgemeinbildenden Schule werden zwar auch als Anrechnungszeit wegen Ausbildung berücksichtigt. Sie wirken sich aber seit dem 01.01.2009 nicht mehr rentensteigernd aus.
Als Pflichtbeitrag wegen Berufsausbildung werden nur Zeiten berücksichtigt, für die auch tatsächlich Beiträge gezahlt wurden.
Die beitragsfreien Zeiten erhalten 75% des Gesamtleistungwertes, der sich aus der Gesamtleistungsbewertung gemäß § 71 SGB VI ergibt.
Die monatliche Bewertung der beruflichen Ausbildung wird auf mindestens 0,0833 Entgeltpunkte angehoben. Sollte sich aus der tatsächlichen Berechnung ein geringerer Wert ergeben, erfolgt die Anhebung auf mindestens 0,0833 Entgeltpunkte.
Was die Anerkennung als Anrechnungszeiten von Fachschulzeiten betrifft ist es klar. Darüber wirken sich Fachschullzeiten aber auch auf die Rente aus. Wie ist klar, aber gilt hier auch die 17. Jahre alt Regel bzw. reicht es wenn die Fachschulzeiten nachdem 17. Lebensjahr beendet worden ist?Wenn ich das richtig verstanden hab, wird die Höhere Handelsschule also auch für Zeiten vor dem 17 Lebensjahr bewertet bzw. angesetzt (weil Fachschulzeit und keine Schulzeit)?Das haben Sie falsch verstanden. <a href="http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__58.html"><span style="color:#FF0000;font-size:120%">§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB 6:</a> Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren.
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