Hallo Josefine,
wir schließen uns der Antwort von =//= an.
Ein Antrag auf eine Rehabilitationsleistung gilt rückwirkend als Rentenantrag, wenn die durchgeführte Rehabilitationsleistung keinen Erfolg hatte und Erwerbsminderung vorliegt.
Sofern das Gestaltungsrecht des Versicherten nicht eingeschränkt wurde (z.B. durch die Krankenkasse), kann darauf auch verzichtet werden und das spätere Datum des Rentenantrags zugrunde gelegt werden.
Somit kann der Antrag auf Rehabilitation auch den Rentenbeginn beeinflussen.