Wenn Sie Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung beziehen, müssen Sie bestimmte Einkommenshöchstgrenzen einhalten. Arbeitsverdienst (Lohnfortzahlung) oder bestimmte Sozialleistungen wie z.B. Krankengeld können zur Verringerung oder sogar zum Wegfall der Rentenzahlung führen. Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst werden die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in voller oder in anteiliger Höhe gezahlt.. So wird die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entweder in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte, die Rente wegen voller Erwerbsminderung entweder in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Viertels geleistet. Bei einer rückwirkenden Bewilligung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und gleichzeitigem Bezug von Krankengeld in diesem Zeitraum, wird Ihre Krankenkasse grundsätzlich einen Erstattungsanspruch bei der Deutschen Rentenversicherung geltend machen. Das bedeutet z.B. bei der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, dass ggf. der entsprechende Rentenbetrag an Ihre Krankenkasse erstattet wird. Eine konkrete Aussage lässt sich allerdings erst machen, wenn feststeht, welche Rente bewilligt wird und wie hoch der tatsächliche Hinzuverdienst ist.