Hallo Ralph
die Berücksichtigung von Zeiten des Rentenbezugs als Anrechnungszeit setzt voraus, dass eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen wurde und die Zeit des Rentenbezugs auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt worden sind. Folglich kann es sein, dass nicht die komplette Rentenbezugszeit zur Anrechnungszeit wird.
Entsprechende Anrechnungszeiten zählen nicht für die Erfüllung der 45 jährigen Wartezeit, die für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlich ist. Weitere Informationen zu Warezeiten finden Sie hier:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/W/wartezeit.html
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung