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Experten-Antwort

Bezug einer Unfallrente und Regelaltersrente

von Bernhard Maurer19.08.2015 | 18:31
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3 Antworten

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Ich habe schon verstanden, daß der Bezug einer Unfallrente unter Umständen zu einer Kürzung der Altersrente führen kann. Aber bei dem Bezug einer Regelaltersrente kann ich ja unbegrenzt dazuverdienen. Gilt das auch für den Bezug einer Unfallrente oder findet auch da unter Umständen eine Kürzung der Regelaltersrente statt ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr Maurer,

trotz des unbegrenzten Hinzuverdienstes bei einer Altersrente finder eine Anrechnung der Unfallrente auf die Altersrente statt...das sind zwei paar verschiedene Sachverhalte.

§ 93 SGB VI regelt die Auswirkungen des Zusammentreffens von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit entsprechenden Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

•auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder

•auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,

wird die Rente aus der Rentenversicherung insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung einen bestimmten Grenzbetrag übersteigt.

Bei der Ermittlung der Summe der Rentenbeträge bleiben bestimmte Rententeile unberücksichtigt. So ist von der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bundeseinheitlich der jeweilige Grundrentenbetrag (West) nach dem BVG abzusetzen.

Bei Personen, bei denen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 (bzw. 45 und mehr) % vorliegt, ist ab Vollendung ihres 65. Lebensjahr die Verletztenrente zusätzlich um den Alterserhöhungsbetrag gemäß § 31 Abs.1 Satz 2 BVG zu kürzen:

•Bei Personen, die ihr 65. Lebensjahr bis zum 30. Dezember 2011 vollendet haben, ist der Alterserhöhungsbetrag erst mit Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres zu berücksichtigen.

•Bei Personen, die ihr 65. Lebensjahr nach dem 30. Dezember 2011 vollendet haben, ist der Alterserhöhungsbetrag von dem Monat an, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollendet haben, zu berücksichtigen. Bei Personen, die am ersten Tag eines Monats geboren wurden, ist die Verletztenrente ab dem Monat um den Alterserhöhungsbetrag zu mindern, der dem Monat entspricht, in dem die Person geboren wurde.

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2 Antworten

-/-am 19.08.2015 | 20:19
Hinzuverdienste und Anrechnung BG-Renten sind verschiedene "Baustellen" sprich Paragraphen. Einfach mal ab §§ 90 ff im SGB VI blättern und lesen ... ;-)
=//=am 20.08.2015 | 09:19
Eine Unfallrente ist ja kein "Hinzuverdienst" und hat deshalb auch nichts damit zu tun. Also Antwort: NEIN
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