Hallo Rentenbezieher,
Ihre Frage -ob Erwerbsminderungsrentenbezug und Zulagenberechtigung nach § 126 SGB XI sich ausschließen- lässt sich wie folgt beantworten:
Die Zulagenberechtigung nach dem SGB XI besteht für Personen, die in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung versichert sind. Die Vorschrift verweist zu den versicherten Personen auf das 3. Kapitel des SGB XI (§§ 20 ff.), wo in § 20/1 Nr.11 SGB XI Rentenbezieher konkret benannt sind, wenn sie denn der Krankenversicherungspflicht (nach dem SGB V) unterliegen.
Das dürfte für die Masse an Rentnerinnen und Rentner der Fall sein (Ausnahmen natürlich möglich für nicht Kranken-/Pflegeversicherte; für im Ausland Kranken-/Pflegeversicherte und ähnliche Fallgestaltungen).
Der von Ihnen erwähnte Leistungsausschluss (ich darf noch keine Leistungen der Pflegeversicherung beziehen oder bezogen haben) muss natürlich ebenfalls erfüllt sein.