Hallo Kathrin Kuhl,
das Übergangsgeld wird grundsätzlich nach der erlernten bzw. überwiegend ausgeübten Beschäftigung berechnet, die Sie aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr ausüben können. Dies wird individuell durch Ihren Rehabiliationsträger anhand Ihres beruflichen Werdegangs geprüft. In Ihrem Fall dürfte dies vermutlich die Tätigkeit als Verkäuferin sein.